Gebühren pro Werk
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 15.04.2009, Az.: 11 W 27/09
Streitgegenständlich ist der Kostensatz für einen Antrag auf Gestattung der Erteilung der Auskunft über die Inhaber von mehreren IP-Adressen. Der Antrag kann an formale als auch an inhaltliche Kriterien anknüpfen. Der tatsächliche Aufwand des Gerichts ist maßgebend für die Gebührenbemessung. Werden mehrere inhaltlich unterschiedliche Anträge zusammengefasst, so fällt für jeden Antrag die Gebühr an. Im vorliegenden Fall richtet sich die Gebühr nach der Vielzahl unterschiedlicher und verschiedene Werke betreffender Rechtsverletzungen.