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22. September 2014 Kommentar

VG Hamburg – Auch Domaininhaber kann Anbieter von jugendgefährdenden Telemedien sein

Kommentar zum Urteil des VG Hamburg vom 21.08.2013, Az.: 9 K 507/11

Für den Betrieb von sog. jugendgefährdenden Angeboten im Internet (wie z.B. Erotik- und Pornografie-Seiten) bestehen besondere gesetzliche Voraussetzungen. Wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstoßen, ist hierfür der Anbieter des Telemediums verantwortlich. Doch wer ist dies im Falle eines solchen Portals? Das VG Hamburg hatte in einem Urteil von August 2013 zu entscheiden, ob hierunter auch der Domaininhaber verstanden werden kann.

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25. Oktober 2011

JMStV – Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (Bay.GVBl Nr. 5/2003, S. 147 ff.), in Kraft getreten am 1. April 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 30. Oktober 2009 (Bay.GVBl. Nr. 6/2010, S. 145 ff.), in Kraft getreten am 1. April 2010.
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