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05. Januar 2011

Zur Zuständigkeit der Kartellgerichte

Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.12.2010, Az.: 11 AR 3/10: Kartellgerichte sind zuständig, wenn über kartellrechtliche Sachverhalte zu entscheiden ist. Beruft sich eine Partei auf die Zuständigkeit eines Kartellgerichts, so muss sie diese durch ausreichenden Tatsachenvortrag begründen. Die bloße Behauptung eines Kartellrechtsverstoßes genügt hierfür nicht.
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