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12. März 2024 Top-Urteil

Klarnamenangabe bei Online-Bewertungen

Handy mit drei Nachrichten von verscheidenen Personen mit Bewertungen
Beschluss des OLG Hamburg vom 08.02.2024, Az.: 7 W 11/24

Beim Vorgehen gegen negative Online-Bewertungen ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Bewertete gegen mehrere Negativbewertungen vorgeht, da es durchaus sein kann, dass nicht nur eine Bewertung unecht ist. Es ist dabei auch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen, wenn der Bewertete sich von einer Kanzlei vertreten lässt, die auf das Vorgehen gegen Online-Bewertungen spezialisiert ist. Um Überprüfen zu können, ob tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt zwischen Bewerter und Bewertetem bestand, kann vom Portalbetreiber auch die Angabe des Klarnamens des Bewerters verlangt werden.

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