Ohne „konkreten Anlass“ keine Berichterstattung
Urteil des LG Berlin vom 29.09.2009, Az.: 27 O 736/09 Ohne konkreten und gegenwärtigen Anlass ist die Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Prominenten unzulässig, da diese den Kernbereich der Privatsphäre betrifft. Eine bekannte Entertainerin und Comedy-Darstellerin war schwer erkrankt, was im Zusammenhang mit einer ebenfalls erkrankten Moderatorin veröffentlicht wurde. Doch die Erkankung einer beliebigen Dritten Person, die in keiner Beziehung zur erstgenannten Person steht, stellt keinen "aktuellen Anlass" dar, sodass die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
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