Verschwiegenheitspflicht vs. Interessenvertretung – das Gutachten im Patentprozess
Beschluss des BGH vom 16.11.2009, Az.: X ZB 37/08
Wird im Rahmen der Beweiserhebung eines Patentprozesses ein Gutachten hinsichtlich der Patentverletzung eingeholt, so kann sich der vermeintliche Verletzer nur dann gegen die vorbehaltlose Offenlegung des Gutachtens richten, wenn er darzulegen vermag, dass schützenswerte Geheiminteressen berührt sind, denen im Wettbewerb ein hoher Stellenwert zukommt und dass ihm aus der Offenbarung Nachteile entstehen. Das Gericht prüft im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, in welchem Umfang eine Offenlegung in Frage kommt. Dabei kann insbesondere auch der Anwalt des Patentinhabers zur Verschwiegenheit gegenüber seiner Partei verpflichtet werden.
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