Abstrakte Abrufbarkeit eines Fotos durch Direkt-URL löst Vertragsstrafe aus
Sofern ein Lichtbild durch Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden kann, stellt dies einen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewerte Unterlassungserklärung dar und löst die Vertragsstrafe aus. Auch wenn durch den Aufruf der Internetseite mit der Fotografie selbst kein Zugriff mehr auf das Foto besteht, so genügt zur öffentlichen Zugänglichmachung allein die abstrakte Möglichkeit des Abrufs des Fotos durch die Eingabe der direkten URL zur Fotografie, da bei Speicherung des Internetpfads weiterhin auf das Lichtbild zugegriffen werden kann.