Abstrakte Abrufbarkeit eines Fotos durch Direkt-URL löst Vertragsstrafe aus
Amtsgericht Hanover
Urteil vom 26.02.2015
Az.: 522 C 9466/14
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Hannover – Abt. 522 – auf die mündliche Verhandlung vom 09. Januar 2015 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.017,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Dies gilt nicht für die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neustadt/Rbge., welche vorab die Klägerin trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Food-Bildagentur. Der Beklagte ist Inhaber des … in … .
Die Klägerin macht Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der ungenehmigten Nutzung eines Lichtbildes im Internet und Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
Der Klägerin stehen die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild “…” zu. Der Beklagte hatte die Fotografie ohne Genehmigung der Klägerin unter der Internetseite … verwendet.
Auf eine anwaltliche Abmahnung vom 15.02.2013 gab der Beklagte am 28.02.2013 (BI. 26, BI. 27 d.A.) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, dessen Höhe die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmt und die im Einzelfall vom zuständigen Gericht überprüft werden soll. Darüber hinaus erteilte der Beklagte die Auskunft, dass das Bild über einen Zeitraum von 6 Monaten verwendet wurde. Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung unter dem 12.03.2013 an. Am 19.03.2013 stellte die Klägerin einen Schadensersatz für die ungenehmigte Veröffentlichung des Lichtbildes in Höhe von 252,– €, Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Abmahnung in Rechnung und wies darauf hin, dass das Lichtbild noch am 19.03.2013 im Internet öffentlich abrufbar gewesen sei.
Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Fotografie sei am 19.03.2013, 01.07.2013 und 06.08.2013 noch auf der Internetseite … abrufbar gewesen. Die Klägerin könne deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,– € verlangen. Zudem stehe ihr für die 6-monatige unerlaubte Nutzung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von unstreitig 252,– € zu. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sei nach einem Gegenstandswert von 5.000,– € zu bemessen, so dass sich bei einer 1 ,3-Gebühr ein Betrag in Höhe von 391,30 €, zzgl. einer Post- und Telefonpauschale in Höhe von 20,– €, insgesamt 411,30 € ergebe.
Das Amtsgericht Neustadt/Rbge. hat sich durch Beschluss vom 25.06.2014 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Hannover verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.163,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er habe das streitgegenständliche Foto bereits vor dem 12.03.2013 derart entfernt, dass durch den Aufruf der Internetseite … nicht mehr auf das Foto zugegriffen werden könne. Der Aufruf über die von der Klägerin angegebene Adresse mit einer 18stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar, weil diese Seite nur über ein spezielles Suchprogramm aufgefunden werden könne. Gleichwohl sei das Bild unter Aufwendung eines extrem hohen Zeitaufwandes vollständig aus dem Internet entfernt worden. Mangels Werbewirkung und Verschulden sei die Vertragsstrafe nicht verwirkt worden, hilfsweise sei ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 97, 72, 19 a UrhG in Höhe von 252,– € zu. Unstreitig stehen der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild “…” zu. Der Beklagte hat das Lichtbild ohne Genehmigung der Klägerin auf seiner Internetseite verwendet und damit gegen das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG verstoßen. Die Urheberrechtsverletzung erfolgte auch rechtswidrig und schuldhaft. Denn jeder, der ein fremdes Urheberrecht nutzen will, muss sich vor der Verwendung über die einzuholenden Genehmigungen erkundigen.
Der Höhe nach steht der Klägerin zumindest der geltend gemachte Schadensersatzanspruch von 252,– € zu. Die übliche Lizenzgebühr für die Verwendung des Lichtbildes über einen Zeitraum von 6 Monaten beträgt unstreitig 252,– €.
Für die vorgerichtliche Abmahnung steht der Klägerin darüber hinaus ein Erstattungsanspruch in Höhe von 265,70 € gemäß § 97 a a.F. UrhG zu. Die Abmahnung war im Hinblick auf die Urheberrechtsverletzung berechtigt, so dass die Klägerin Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Bei der Bewertung des Gegenstandswertes ist maßgebend das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, künftige Verletzungen zu verhindern. Das Gericht schätzt unter Berücksichtigung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches das Interesse der Klägerin auf einen Wert von 2.500,– €. Diesem Betrag ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 252,– € und der Auskunftsanspruch, der nicht über ein Viertel des Schadensersatzanspruches liegt (vgl. Fromm-Nordemann, § 101 Rz. 100, 11. Auflage) hinzuzurechnen. Insgesamt ist deshalb von einem Streitwert bis zu 3.000,– € auszugehen, so dass sich bei einer 1,3-Gebühr und einer Telefon- und Postpauschale in Höhe von 20,– € ein Betrag in Höhe von 265,70 € ergibt.
Darüber hinaus steht der Klägerin ein vertraglicher Anspruch aus der Unterlassungserklärung in Höhe von 2.500,– € zu. Der Beklagte hat sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet es zu unterlassen, das streitgegenständliche Lichtbild öffentlich zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte zuwider gehandelt. Unstreitig war das Lichtbild nach Annahme der Unterlassungserklärung durch die Klägerseite unter der Anschrift … im Internet abrufbar. Ein Zugänglichmachen i.S.v. § 19 a UrhG liegt bereits dann vor, wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten ULR abgerufen werden konnte (Fromm-Nordemann, Urheberrecht, § 19 a Rz. 7, 11. Auflage, OLG Karlsruhe vom 03.12.2012, 6 U 92/11). Entscheidend ist insoweit, dass sämtliche Personen, die den Internetpfad auf ihrem Rechner gespeichert haben, weiterhin auf das Lichtbild zugreifen können. Ob durch diesen Abruf der gewünschte Werbeeffekt noch erreicht wird, ist für die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe unerheblich. Dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch keine vollständige Löschung erfolgt war, gesteht der Beklagte selbst ein indem er vorträgt, nunmehr – wenn auch unter großen Mühen – eine vollständige Löschung veranlasst zu haben. Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft. Spätestens durch den Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2013, in dem die Adresse, unter der das Bild noch abrufbar ist, angegeben wurde, war für den Beklagten erkennbar, dass die Löschung nicht vollständig erfolgt ist.
Die Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,– € begegnet auch der Höhe nach keinerlei Bedenken. Angemessen ist eine Vertragsstrafe, die so hoch bemessen ist, dass die Wiederholung der Verletzungsverhandlung sich aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr lohnt. Nach verbreiteter Praxis wird als angemessen ein Betrag von 5.001,– € zumindest bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr angenommen (Fromm-Nordemann Urheberrecht, § 97 Rz. 33). Durch die Festsetzung eines Betrages von 2.500,– € hat die Klägerin bereits dem Vorbringen des Beklagten bereits Rechnung getragen.
Der Beklagte war deshalb zur Zahlung von insgesamt 3.017,70 € zu verurteilen.
Die Entscheidung über die Zinsen in gesetzlicher Höhe rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.
Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover oder dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.