Urteil des LG Bonn vom 31.08.2016, Az.: 1 O 205/16
Sofern zwei Unternehmer auf demselben Markt Waren aus der gleichen Produktklasse vertreiben, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Verletzung von Marktverhaltensregelungen des einen Marktteilnehmers kann dann von dem anderen mithilfe des UWG abgewehrt werden. Da die Offenlegungspflichten des §§ 325 ff. HGB insbesondere dem Gläubiger und der übrigen Marktteilnehmer einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers ermöglichen sollen, kommt ihnen auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Deren Missachtung stellt deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar.
Urteil des EuGH vom 14.03.2013, Az.: C-32/11 Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass Absprachen über die Vergütung von Stundensätzen zwischen Versicherungen und Kfz-Werkstätten gemäß Art. 101 AEUV kartellrechtswidrig sein können. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Vereinbarungen als eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, sofern sich nach dem Inhalt und dem Ziel dieser Vereinbarungen sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, ergibt, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind.
Urteil des OLG Celle vom 02.08.2012, Az.: 13 U 4/12 Im Rahmen der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen muss der Kläger darlegen und unter Beweis stellen, dass tatsächlich zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Allein das Vorhalten eines Internetauftritts, auf dem damit geworben wird, dass man bundesweit tätig ist - hier Ankauf von Gold über dem Postweg -, reicht für das Bestehen eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses zu einem allein regional tätigen Gewerbetreibenden noch nicht aus.
Das Ziel einer neu gegründeten Aktiengesellschaft besteht darin, das Abfallen des Olivenölpreises unter ein bestimmtes Niveau zu verhindern, indem das Unternehmen Öl ab diesem Preisniveua aufkauft und es bei Erholung wieder auf den Markt bringt. Europäische Verordnungen stehen einer solchen privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung generell nicht entgegen, wenn der Markt nicht beeinträchtigt wird.
Beschluss des BPatG vom 21.08.2009, Az.: 28 W (pat) 113/08
Einem Besitzstand, der durch den Import von Waren einer Marke nach Deutschland und den dortigen Vertrieb geschaffen worden ist, steht nicht entgegen, dass sich dabei eines Vertriebspartners bedient worden ist. Unabhängig davon ist eine Anmeldung dieser Marke durch einen Dritten rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch gezielt die Ausbreitung eines ausländischen Kennzeichens auf dem Markt zumindest erschwert werden soll.
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