Aufkauf erlaubt, wenn der Markt nicht beeinträchtigt wird

18. November 2009
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Eigener Leitsatz:

Das Ziel einer neu gegründeten Aktiengesellschaft besteht darin, das Abfallen des Olivenölpreises unter ein bestimmtes Niveau zu verhindern, indem das Unternehmen Öl ab diesem Preisniveua aufkauft und es bei Erholung wieder auf den Markt bringt. Europäische Verordnungen stehen einer solchen privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung generell nicht entgegen, wenn der Markt nicht beeinträchtigt wird.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 01.10.2009

Az.: C-505/07

In der Rechtssache C-505/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2007, in dem Verfahren auf Antrag der

Compañía Española de Comercialización de Aceite SA,

Beteiligte:

Asociación Española de la Industria y Comercio Exportador de Aceite de Oliva (Asoliva),

Asociación Nacional de Industriales Envasadores y Refinadores de Aceites Comestibles (Anierac),

Administración del Estado

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, K. Schiemann, J. Makarczyk (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Compañía Española de Comercialización de Aceite SA, vertreten durch R. Illescas Ortiz, abogado,

– der Asociación Española de la Industria y Comercio Exportador de Aceite de Oliva (Asoliva), vertreten durch M. Albarracín Pascual, procuradora, und C. Ortega Martínez, abogada,

– der Asociación Nacional de Industriales Envasadores y Refinadores de Aceites Comestibles (Anierac), vertreten durch F. Bermúdez de Castro Rosillo, procurador, und A. Ruiz-Giménez Aguilar, abogado,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Jimeno Fernández und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2009

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, S. 3025) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden Verordnung Nr. 136/66) und von Art. 2 der Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage auf Antrag der Compañía Española de Commercialización de Aceite SA (im Folgenden: Cecasa) gegen die Entscheidung des Tribunal de Defensa de la Competencia vom 5. März 2002, durch die ihr eine Einzelgenehmigung für die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum Vertrieb von Olivenöl versagt worden war.


Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Regelung betreffend die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich

Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 26 heißt es:

„Aus Artikel [36] des Vertrags folgt, dass die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zum Wesen der gemeinsamen Agrarpolitik gehört …“

Art. 1 der Verordnung Nr. 26 bestimmt:

„Die Artikel [81] bis [86] des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorbehaltlich des Artikels 2 auf alle in den Artikeln [81] Absatz 1 und [82] des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Anhang [I] des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.“

Zu den in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehört das Olivenöl.

Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 26 lautet:

„(1) Artikel [81] Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels [33] des Vertrags notwendig sind. Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels [33] des Vertrags gefährdet werden.

(2) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.“

Regelung betreffend Fette

Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 bestimmt:

„Im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren des Artikels 38 zur Marktsteuerung beschlossen werden, von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zum Abschluss von Verträgen über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu ermächtigen. Unter den betreffenden Einrichtungen wird den anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 [des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen, ABl. L 142, S. 30] Vorrang eingeräumt.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können unter anderem durchgeführt werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger als 95 % des Interventionspreises für das Wirtschaftsjahr 1997/98 beträgt.

Der Betrag der für die Durchführung der Verträge bewilligten Beihilfe sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, und dabei insbesondere die Mengen, Güteklassen und Lagerzeiten der betroffenen Öle, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 so festgelegt, dass der Markt dadurch deutlich beeinflusst wird. Die Beihilfe kann im Wege der Ausschreibung gewährt werden.“

Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 136/66 verweist auf ein Komitologie-Verfahren.

Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 952/97 hat die Verordnung in bestimmten Regionen eine Regelung eingeführt, um die Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen zu fördern.

Art. 1 der Verordnung Nr. 952/97 lautet:

„Zur Behebung der in einigen Regionen festgestellten strukturellen Mängel in Bezug auf das Angebot und die Vermarktung von Agrarerzeugnissen, die darin bestehen, dass die Erzeuger nicht in ausreichendem Maße organisiert sind, wird mit dieser Verordnung in den betreffenden Regionen eine Regelung eingeführt, mit der die Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen gefördert werden soll.“

Die Verordnung Nr. 952/97 wurde mit Wirkung vom 3. Juli 1999 ersatzlos aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).

Aus dem 44. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1257/1999 folgt, dass angesichts der Beihilfen für Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Rahmen verschiedener gemeinsamer Marktorganisationen eine spezifische Beihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums nicht mehr erforderlich scheint.

Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1638/98 lautet:

„Die Interventionsregelung stellt einen Erzeugungsanreiz dar, was die Stabilität des Marktes gefährdet. Deshalb sind die Interventionsankäufe einzustellen und Bezugnahmen auf den Interventionspreis zu streichen oder zu ersetzen.“

Im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:

„Um im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung das Ziel der Regulierung des Olivenölangebots zu erreichen, sollte eine Beihilferegelung mit Verträgen über private Lagerhaltung vorgesehen werden; in Bezug auf diese Verträge sind vorrangig Erzeugerorganisationen und ihre anerkannten Vereinigungen gemäß der Verordnung … Nr. 952/97 … zu berücksichtigen.“

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl (ABl. L 346, S. 14) bestimmt:

„Die zuständigen Stellen der Erzeugermitgliedstaaten schließen nach den Bestimmungen dieser Verordnung Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl.“

Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung kann die Kommission zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gewährt werden, befristete Ausschreibungen eröffnen.

Nationales Recht

Art. 1 des Gesetzes 16/1989 zum Schutz des Wettbewerbs (Ley 16/1989 de Defensa de la Competencia) vom 17. Juli 1989 (BOE Nr. 170, S. 22747, im Folgenden: LDC) bestimmt:

„(1) Alle Vereinbarungen, Beschlüsse, gemeinsamen Empfehlungen oder abgestimmten bzw. bewusst gleichlaufenden Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem ganzen oder einem Teil des nationalen Marktes bezwecken, bewirken oder bewirken können, sind verboten, insbesondere:

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Preisen oder sonstigen Handels- oder Dienstleistungsbedingungen;

b) die Beschränkung oder die Kontrolle der Produktion, des Vertriebs, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung des Marktes oder der Bezugsquellen;

(2) Die nach Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen, Beschlüsse, oder Empfehlungen sind nichtig und fallen nicht unter die Ausnahmen dieses Gesetzes.“

Art. 3 LDC („Genehmigungsfälle“) lautet:

„(1) Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 1 oder Gruppen von solchen, die geeignet sind, die Produktion oder den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern, können genehmigt werden, sofern

a) Verbraucher und Nutzer angemessen an ihren Vorteilen teilhaben können,

b) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die nicht für die Erreichung dieser Ziele unerlässlich sind, und

c) sie den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit einräumen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu beseitigen.

(2) Es können auch Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 1 oder Gruppen von solchen genehmigt werden, soweit die allgemeine wirtschaftliche Lage und das Allgemeininteresse dies rechtfertigen und sie

a) den Schutz und die Förderung von Ausfuhren bezwecken, sofern sie nicht den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtigen und mit den Verpflichtungen, die sich aus von Spanien ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen ergeben, vereinbar sind oder

b) in ausreichendem Maße zu einer Erhöhung des sozialen und wirtschaftlichen Niveaus in benachteiligten Landesteilen oder Sektoren führen oder

c) aufgrund ihrer geringen Bedeutung nicht geeignet sind, den Wettbewerb in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Aus den Akten, die dem Gerichtshof übermittelt worden sind, geht hervor, dass Cecasa eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts ist, deren Anteile zu 68 % von Ölerzeugern, Ölmühlen und Genossenschaften gehalten werden, während 32 % der Anteile auf Kreditinstitute und andere Einrichtungen entfallen. Die mit dem Unternehmen verbundenen Olivenölproduzenten repräsentieren zwischen 50 % und 60 % der Olivenölerzeugung Spaniens.

Am 5. April 2001 beantragte Cecasa bei den spanischen Wettbewerbsbehörden eine Einzelgenehmigung im Sinne von Art. 3 LDC zur Gründung eines Unternehmens für den Vertrieb von Olivenöl dessen wesentliches Ziel darin besteht, ein Abfallen des Ölpreises unter ein bestimmtes Niveau, das auf ungefähr 95 % des alten Interventionspreises festgesetzt worden ist, dadurch zu verhindern, dass das Unternehmen Öl von diesem Preisniveau an aufkauft und es bei einer Erholung der Preise wieder auf den Markt bringt.

Das Tribunal de Defensa de la Competencia lehnte den Antrag von Cecasa auf Erteilung einer Einzelgenehmigung durch Entscheidung vom 5. März 2002 mit der Begründung ab, dass er auf eine Absprache zwischen Wettbewerbern zur Aufrechterhaltung des Olivenölpreises bei Ernteüberschüssen gerichtet sei.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen durch ein Urteil der Audiencia Nacional, Abteilung für Verwaltungsstreitsachen, vom 22. Juli 2005 bestätigt, gegen das Cecasa beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde einlegte.

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erlaubt es Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG, eine Aktiengesellschaft, die überwiegend aus Erzeugern, Ölmühlen und Genossenschaften von Ölbauern sowie Finanzinstituten besteht, zu den „Einrichtungen“ zu zählen, die Verträge über die Lagerhaltung von Olivenöl abschließen dürfen? Ist eine solche Gesellschaft anerkannten Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 gleichgestellt?

2. Für den Fall, dass die Gesellschaft zu den „Einrichtungen“ zählen sollte, die zur Lagerhaltung befugt sind: Kann die „Zulassung durch die Mitgliedstaaten“, deren diese Einrichtungen gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 bedürfen, in einer Zulassung bestehen, die im Rahmen eines bei den nationalen Wettbewerbsbehörden gestellten Antrags auf eine Einzelbefreiung („Ermächtigung“) erteilt wird?

3. Schreibt es Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 zwingend vor, dass die Kommission in jedem Einzelfall zu privater Lagerhaltung ermächtigt, oder ist mit dieser Vorschrift ein zwischen Erzeugern vereinbarter privat finanzierter Mechanismus zum Ankauf und zur Lagerung von Olivenöl vereinbar, der ausschließlich unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen wie die von der Gemeinschaft finanzierte Lagerhaltung ausgelöst wird und der den Zweck hat, die von der Gemeinschaft finanzierte Lagerhaltung zu ergänzen und zu erleichtern, ohne dabei ihre Grenzen zu überschreiten?

4. Kann die vom Gerichtshof mit Urteil vom 9. September 2003 (Milk Marque und National Farmers’ Union, C-137/00, Slg. 2003, I-7975) begründete Rechtsprechung zur Anwendung nationaler Wettbewerbsvorschriften durch die nationalen Behörden auf Vereinbarungen zwischen Erzeugern, auf die grundsätzlich Art. 2 der Verordnung Nr. 26 anwendbar ist, auf Vereinbarungen erstreckt werden, die wegen ihrer Merkmale und wegen der Eigenschaften des betroffenen Sektors den gemeinschaftlichen Markt für Olivenöl insgesamt beeinträchtigen könnten?

5. Können die nationalen Wettbewerbsbehörden, sofern sie dafür zuständig sind, die nationalen Vorschriften auf Vereinbarungen anwenden, die geeignet sind, die gemeinsame Marktorganisation für Fette zu beeinträchtigen, einer Gesellschaft wie der Klägerin die Möglichkeit gänzlich versagen, selbst bei „schwerwiegenden Marktstörungen“ im Sinne des Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 von den Mechanismen zur Lagerung von Olivenöl Gebrauch zu machen?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

Im zweiten Teil der ersten Vorlagefrage nimmt das vorlegende Gericht Bezug auf die Verordnung Nr. 952/97, die nicht mehr in Kraft war, als die angefochtene Entscheidung im Rahmen des Ausgangsverfahrens erging.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet ist, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Michaniki, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wie die Generalanwältin in Nr. 33 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Verordnung Nr. 952/97 mit ihrem Außerkrafttreten nicht jede Relevanz verloren.

Im vorliegenden Fall spielen die im Rahmen von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 ausdrücklich genannten Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen eine klare Rolle im Rahmen dieser Vorschrift. Diesen Gemeinschaften und ihren Vereinigungen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Abschluss von Verträgen über die Lagerhaltung des Olivenöls nämlich den Vorrang eingeräumt.

Folglich ist der zweite Teil der ersten Vorlagefrage zulässig.

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Aktiengesellschaft, deren Kapital überwiegend von Olivenölproduzenten, Ölmühlen und Genossenschaften von Ölbauern und im Übrigen von Finanzinstituten gehalten wird, zu den „Einrichtungen“ zählt, die Verträge über die Lagerhaltung von Olivenöl im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 abschließen dürfen.

Insoweit sei daran erinnert, dass der Rat der Europäischen Union, wie auch aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1638/98 folgt, wegen der durch die Interventionsregelung bedingten Gefährdung der Stabilität des Marktes beschlossen hat, im Rahmen der Reform des Markts für Olivenöl die Interventionsregelung nach Erlass dieser Verordnung aufzuheben.

Nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1638/98 ist, um im Fall einer schwerwiegenden Marktstörung das Ziel der Regulierung des Olivenölangebots zu erreichen, eine Beihilferegelung mit Verträgen über private Lagerhaltung vorgesehen worden. Die Merkmale dieses Systems werden in Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 aufgeführt.

Wie aus Art. 12a in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1638/98 hervorgeht, können von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zum Abschluss von Verträgen über die private Lagerhaltung ermächtigt werden. Zu den betreffenden Einrichtungen gehören die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen im Sinne der Verordnung Nr. 952/97, denen Vorrang eingeräumt wird.

Sowohl Privatunternehmen als auch öffentliche Unternehmen können unabhängig von ihrer Zusammensetzung oder ihrer Finanzierung zum Abschluss von Verträgen im Sinne dieses Artikels ermächtigt werden, sofern sie den Anforderungen des Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 genügen.

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine Aktiengesellschaft, deren Kapital überwiegend von Olivenölproduzenten, Ölmühlen und Genossenschaften von Ölbauern und im Übrigen von Finanzinstituten gehalten wird, zu den Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 zählt, die zum Abschluss eines Vertrags über die private Lagerhaltung von Olivenöl im Sinne dieses Artikels ermächtigt werden dürfen, sofern sie die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat die in Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehene Zulassung erteilen darf.

Zunächst ist festzustellen, dass dieser Artikel keine Angaben zur Art des nationalen Verfahrens enthält, nach dem einer Einrichtung, die Olivenöl im Rahmen der privaten Lagerhaltung einlagern will, die Zulassung hierfür erteilt wird. Es wird darin auch nicht festgelegt, welche Eigenschaften die für die Erteilung dieser Zulassung zuständige nationale Behörde haben muss.

Somit verfügen die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zwar bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Zulassung zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 über einen Handlungsspielraum, doch können sie diesen nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Pflichten ausschöpfen.

Deshalb muss die nationale Behörde, die nach dem Recht des Mitgliedstaats für die Erteilung der Zulassung zuständig ist, alle Überprüfungen durchführen können, die zweckdienlich sind, um sich zu vergewissern, dass die Einrichtung, die eine Zulassung beantragt hat, zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl unter Einhaltung der Vorschriften der landwirtschaftlichen Regelung in der Lage ist und hierfür hinreichende Garantien bietet.

Überdies muss zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 die Behörde, die zur Zulassung einer Einrichtung zum Abschluss von Verträgen gemäß dieser Bestimmung ermächtigt ist, klar bestimmbar sein.

Folglich ist die zweite Frage dahin zu beantworten, dass die „Zulassung durch die Mitgliedstaaten“, deren die Einrichtungen gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 bedürfen, im Rahmen eines den nationalen Wettbewerbsbehörden vorgelegten Antrags auf eine Einzelbefreiung („Ermächtigung“) erteilt werden kann, sofern diese Behörden über wirksame Mittel für die Prüfung verfügen, ob die Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in der Lage ist.

Zur dritten Frage

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 einer privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung von Olivenöl, die nicht dem in dieser Vorschrift genannten Genehmigungsverfahren unterworfen wurde, entgegensteht.

Wie in den Randnrn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist im Rahmen der Reform des Markts für Olivenöl nach Erlass der Verordnung Nr. 1638/98 in Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 eine Beihilferegelung der Gemeinschaft für die private Lagerhaltung von Olivenöl eingeführt worden.

Nach dem Wortlaut des Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 ist die mit dieser Bestimmung eingeführte Regelung nur auf eine private Lagerhaltung anwendbar, die in den Genuss einer Gemeinschaftsfinanzierung kommt.

Bemühen sich Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht um eine Gemeinschaftsbeihilfe, fällt die private Lagerhaltung von Olivenöl nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 136/66.

Somit kann Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 nicht der Einführung einer privat finanzierten Regelung zur privaten Lagerhaltung entgegenstehen.

Die Einführung einer solchen Regelung, die ohne Gemeinschaftsbeihilfe auskommt, darf jedoch nicht zur Folge haben, dass die Lagerung von Olivenöl den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts zur Regelung des Markts für Olivenöl sowie den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entzogen wird.

Folglich ist die dritte Frage dahin zu beantworten, dass Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 einer privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung von Olivenöl, die nicht dem in dieser Vorschrift genannten Genehmigungsverfahren unterworfen wurde, nicht entgegensteht.

Zur vierten und zur fünften Frage

Mit seiner vierten und seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie weit die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden reichen, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die auf dem nationalen Markt für Olivenöl tätig sind, Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene hat.

Nach ständiger Rechtsprechung sind das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und das nationale Wettbewerbsrecht parallel anwendbar, weil sie restriktive Praktiken nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beurteilen. Während die Art. 81 EG und 82 EG solche Praktiken wegen der Hemmnisse erfassen, die sie für den Handel zwischen Mitgliedstaaten bewirken können, beruhen die innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften auf eigenen Erwägungen und beurteilen die restriktiven Praktiken allein in diesem Rahmen (vgl. Urteil Milk Marque und National Farmers’ Union, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wegen dieser parallelen Anwendung von nationalem Wettbewerbsrecht und gemeinschaftlichem Wettbewerbsrecht kann die Tatsache, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die auf einem durch die gemeinsame Marktorganisation geregelten Gebiet tätig sind, geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht dazu führen, dass ausschließlich Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist.

Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und derjenige der nationalen Wettbewerbsregeln nicht deckungsgleich sind, hat der Umstand allein, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 36 EG und in der Verordnung Nr. 26 einen Ausgleich zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik hergestellt hat, nicht notwendig zur Folge, dass jede Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts Art. 36 EG und der Verordnung Nr. 26 zuwiderliefe (Urteil Milk Marque und National Farmers’ Union, Randnr. 66).

Zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 26 ist – wie die Generalanwältin in Nr. 87 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – festzustellen, dass die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung, auf welche Vereinbarungen, Entscheidungen und Praktiken die Ausnahme des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung anwendbar ist, der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts nicht entgegensteht.

Durch Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 26 soll lediglich die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zuständige Behörde bestimmt werden.

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden, wenn sie im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für den in Rede stehenden Sektor tätig werden, aller Maßnahmen zu enthalten haben, die dieser gemeinsamen Marktorganisation zuwiderlaufen oder sie beeinträchtigen (Urteil Milk Marque und National Farmers’ Union, Randnr. 94).

Überdies dürfen die nationalen Behörden in einem Fall, der sowohl in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 EG als auch in den des nationalen Wettbewerbsrechts fällt, keine Entscheidung treffen, die in Widerspruch zu einer Entscheidung der Kommission steht oder die Gefahr eines solchen Widerspruchs heraufbeschwört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnrn. 51 und 52).

Folglich sind die nationalen Wettbewerbsbehörden vorbehaltlich der Einhaltung der in den Randnrn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen befugt, eine Regelung zur Lagerung von Olivenöl, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 vereinbart und finanziert wird und sich auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken kann, zu kontrollieren und somit auch zu verbieten.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte und auf die fünfte Frage zu antworten, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, soweit sie keine Maßnahmen erlassen, die der Marktorganisation für Olivenöl zuwiderlaufen oder sie beeinträchtigen, und keine Entscheidung treffen, die in Widerspruch zu einer Entscheidung der Kommission steht, oder die Gefahr eines solchen Widerspruchs heraufbeschwört, das nationale Wettbewerbsrecht auf eine Vereinbarung anwenden können, die den Markt für Olivenöl gemeinschaftsweit beeinträchtigen könnte.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Eine Aktiengesellschaft, deren Kapital überwiegend von Olivenölproduzenten, Ölmühlen und Genossenschaften von Ölbauern und im Übrigen von Finanzinstituten gehalten wird, zählt zu den Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung, die zum Abschluss eines Vertrags über die private Lagerhaltung von Olivenöl im Sinne dieses Artikels ermächtigt werden dürfen, sofern sie die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen.

2. Die „Zulassung durch die Mitgliedstaaten“, deren die Einrichtungen gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 geänderten Fassung bedürfen, kann im Rahmen eines den nationalen Wettbewerbsbehörden vorgelegten Antrags auf eine Einzelbefreiung („Ermächtigung“) erteilt werden, sofern diese Behörden über wirksame Mittel für die Prüfung verfügen, ob die Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in der Lage ist.

3. Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 geänderten Fassung steht einer privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung von Olivenöl, die nicht dem in dieser Vorschrift genannten Genehmigungsverfahren unterworfen wurde, nicht entgegen.

4. Die nationalen Wettbewerbsbehörden können, soweit sie keine Maßnahmen erlassen, die der Marktorganisation für Olivenöl zuwiderlaufen oder sie beeinträchtigen, und keine Entscheidung treffen, die in Widerspruch zu einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften steht oder die Gefahr eines solchen Widerspruchs heraufbeschwört, das nationale Wettbewerbsrecht auf eine Vereinbarung anwenden, die Markt für Olivenöl gemeinschaftsweit beeinträchtigen könnte.

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