Kein Recht auf Videoaufzeichnung von öffentlichen Sitzungen
Beschluss des OVG Saarlouis vom 30.08.2010, Az.: 3 B 203/10 Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Grundrecht der Rundfunkfreiheit gibt einer privaten Rundfunkveranstalterin nicht das Recht öffentliche Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderats generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Ihr steht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ihres Antrages zu. Besteht eine gesetzliche Anordnung, dass eine Sitzung oder Verhandlung von Staats- oder Verfassungsorganen öffentlich ist, kann dies nicht mit einer Anordnung von Medienöffentlichkeit gleichgesetzt werden, sondern es genügt die Herstellung einer Saalöffentlichkeit.
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