Tierbeobachtungskameras und Datenschutz
Soweit Wildbeobachtungskameras der Beobachtung von Kirrungen (d.h. Lockfütterungen) dienen, besteht eine Meldepflicht nach § 4d BDSG. Da die Kameras eine Differenzierung zwischen Mensch und Tier nicht erfassen können, besteht die Möglichkeit, dass auch personenbezogene Daten von Personen erhoben werden. Personen steht jedoch das Recht zu, den Wald als öffentlich zugänglichem Raum der Erholung, im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung aufzusuchen ohne dort beobachtet zu werden, geschweige denn Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden. Selbst ein Betretungsverbot für diesen Bereich steht dem nicht entgegen, da ein faktischer Zugang für die Öffentlichkeit besteht. Da die Ausübung der Jagd nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt, liegt keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit vor, sodass das BDSG auch anwendbar ist.