Tierbeobachtungskameras und Datenschutz

15. November 2017
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Überwachungskamera versteckt im Wald Urteil des OVG Saarlouis vom 14.09.2017, Az.: 2 A 216/16

Soweit Wildbeobachtungskameras der Beobachtung von Kirrungen (d.h. Lockfütterungen) dienen, besteht eine Meldepflicht nach § 4d BDSG. Da die Kameras eine Differenzierung zwischen Mensch und Tier nicht erfassen können, besteht die Möglichkeit, dass auch personenbezogene Daten von Personen erhoben werden. Personen steht jedoch das Recht zu, den Wald als öffentlich zugänglichem Raum der Erholung, im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung aufzusuchen ohne dort beobachtet zu werden, geschweige denn Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden. Selbst ein Betretungsverbot für diesen Bereich steht dem nicht entgegen, da ein faktischer Zugang für die Öffentlichkeit besteht. Da die Ausübung der Jagd nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt, liegt keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit vor, sodass das BDSG auch anwendbar ist.

Oberverwaltungsgericht Saarlouis

Urteil vom 14.09.2017

Az.: 2 A 216/16

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Jäger und Jagdpächter im Landkreis B-Stadt. Er begehrt die Feststellung, dass er den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, nicht dem Beklagten melden muss.

Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland hat ein Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras in saarländischen Wäldern erstellt. Am Ende des beigefügten Meldebogens befindet sich der Hinweis, dass eine verantwortliche Stelle, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4d Abs. 1 BDSG, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2 BDSG, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden kann.

Am 4.9.2015 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass er den Betrieb von Wildkameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienten, nicht dem Beklagten melden müsse. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei einer Kirrung nicht um einen öffentlichen Raum handele, was aus § 23 Abs. 3 SJG folge, wonach die Kirrung eine jagdliche Einrichtung sei. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 SJG sei das Betreten einer Jagdeinrichtung eine Ordnungswidrigkeit. Daraus folge zwingend, dass das Betreten des Bereichs einer Kirrung verboten sei. Daher könne es sich nicht um einen öffentlichen Raum handeln. Seine Kameras sollten ausschließlich auf den Bereich der jagdlichen Einrichtung ausgerichtet sein. Die ortsübliche Bekanntmachung von Tierbeobachtungskameras sei nicht geboten, da diese keinen öffentlichen Raum filmten. Der Betrieb der Wildkameras sei auch nicht vor Inbetriebnahme anzuzeigen, da sich diese nicht im öffentlichen Raum befänden. Da die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten ausschließlich zu jagdlichen Zwecken erfolge, handele es sich um eine Datenerhebung ausschließlich für persönliche Tätigkeiten. Insoweit sei das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt nicht anwendbar. Er jage Schwarzwild, das in der Regel an der Kirrung im Dunkeln gejagt werde. Da die Wildschweine regelmäßig die Kirrung aufsuchten, lasse sich über die Aufnahme überprüfen, ob es sich um eine führende Bache mit Frischlingen, die nicht beschossen werden dürfe, oder ob es sich um einen einzelnen Keiler handele. Streitbefangen sei vorliegend allein die Frage, ob mit der Kamera eine Kirrung und damit eine jagdliche Einrichtung beobachtet werden könne und ob es eine diesbezügliche Anzeigepflicht gebe. Eine weitere Funktion hätten diese Kameras nicht. Sie sollten nicht den Wald oder Wanderwege filmen, da sich auf Wanderwegen in der Regel auch keine Kirrungen befänden. Im Übrigen fänden sich Kirrungen in der Regel an Stellen, wo sich keine Personen aufhielten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Kirrung auch problemlos erkennbar, da die Grasnarbe zerstört sei, weil die Wildschweine den Waldboden aufgewühlt hätten. Alle Kameras seien an Stellen angebracht, die sich abseits der öffentlichen Wege befänden, wo Personen üblicherweise nicht spazieren gingen. Da die Verbindung der Kameras nicht auf die Aufzeichnung von Personen oder deren Abschreckung abziele, sondern auf die Aufzeichnung von Wildtieren, fehle es bereits an dem subjektiven Element des „Erhebens“ der Daten. In subjektiver Hinsicht sei ein aktives, auf Datenerlangung gerichtetes Element erforderlich, d.h. ein zielgerichtetes Beschaffen von personenbezogenen Daten, wozu nicht die zufällige Beobachtung zähle. Bei den hier streitbefangenen Wildkameras würden schon nach dem Einsatzzweck keine personenbezogenen Daten zielgerichtet beschafft. Sollten versehentlich Personen aufgenommen werden und deren Daten nicht gleich gelöscht werden, so sei dies eine Frage der „Verarbeitung“ im Datenschutzrecht und keine Frage des „Erhebens“. Er nehme das Erfassen von Daten von Personen auch nicht billigend in Kauf, weil die Kameras an Stellen im Wald aufgehängt seien, an denen keine Personen herumliefen. Es fehle deshalb bereits an dem Anwendungsbereich des § 6b BDSG, da mit einer Wildkamera weder Personen erfasst werden sollten noch Räume, in denen sich Personen üblicherweise aufhielten. Fehle es bereits an einer „Erhebung“, finde bei Speicherung dieser Daten auch eine „Verarbeitung“ im Sinne des BDSG nur dann statt, wenn die Speicherung zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung erfolge (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Dies sei jedoch gerade bei dem Einsatz einer Wildkamera zum Zwecke der Jagd unter „Erstspeicherung“ in der Kamera selbst nicht anzunehmen, weil zufällig aufgenommene Personenaufnahmen eben nicht von Interesse seien und auch nicht verarbeitet werden sollten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, nicht dem Beklagten melden muss.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, eine gesetzliche Verpflichtung, den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienten, der Beklagten zu melden, ergebe sich aus § 4d Abs. 1 BDSG. Diese Vorschrift verlange, dass Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 4e BDSG zu melden seien. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gelte das Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie Daten und Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiteten, nutzten oder dafür erhöben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolge ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Der Kläger sei eine nicht-öffentliche verantwortliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Bei der Videoüberwachung mittels Tierbeobachtungskameras handele es sich um eine Erhebung und Verarbeitung (Speicherung) personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. Die Bildaufnahmen von Personen, die zufällig den Aufnahmebereich der Kamera passierten, stellten personenbezogene Daten dar. Personenbezogene Daten seien nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Bestimmbar sei eine Person(nach dem Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG), „die direkt oder indirekt identifiziert werden könne, insbesondere durch Zuordnung … zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen … Identität seien“. Die im Hinblick auf den Gesetzeszweck weit gefasste Formulierung umfasse jede Information im Sinne der Vermittlung oder des Verfügbarhaltens von Erkenntnissen über eine Person. Darunter falle auch die eine Person betreffende Bildaufnahme, da auch sie im Sinne des Gesetzes Angaben über die tatsächlichen oder persönlichen Verhältnisse der abgebildeten Person beinhalte. Durch das Anbringen und Inbetriebnehmen der Wildkamera eröffne der Kläger die Möglichkeit, dass ohne sein weiteres Zutun personenbezogene Daten bei ihm anfielen. Dabei sei es irrelevant, dass Anlass und Zweck der Kamerainstallation nicht in der Beobachtung von Personen bestünden. Genauso wenig müsse die Verwendung der erhaltenen Informationen beabsichtigt sein. Für das vom Begriff des Beschaffens geforderte aktive und subjektive Element reiche es bereits aus, wenn das Anfallen personenbezogener Daten als unvermeidliche Folge mitakzeptiert werde. Durch die Wahl von Wildkameras als Mittel zur Beobachtung der Gewohnheiten des Wildes an Kirrungen nehme der Kläger die Erfassung von Personen, die zufällig den Aufnahmebereich der Kamera passierten, zumindest billigend in Kauf. Gelangten Personen in den Aufnahmebereich, würden zweifelsfrei personenbezogene Daten gespeichert. Unter Speichern, als Unterfall der Verarbeitung, verstehe das Gesetz, das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 1 BDSG). Sobald der Bewegungsmelder der Wildkameras auslöse, fertige er je nach Vorgabe des Klägers eine bestimmte Anzahl und Folge von Einzelbildern oder eine Videoaufnahme über einen vordefinierten Zeitraum. Auf den so erstellten Aufnahmen sei dann das Objekt zu erkennen, das den Bewegungsmelder auslöse. Die Wildkamera könne keine Unterscheidung vornehmen, ob es sich bei diesem Objekt um einen Menschen oder ein Tier handele, mit der Folge, dass sie unterschiedslos alles aufnehme, was ihren Aufnahmebereich passiere. Hierzu gehörten dann auch Abbildungen von natürlichen Personen, die sich – berechtigt oder unberechtigt – im Aufnahmebereich der Kamera aufhielten oder diesen passierten. Der mit der Speicherung verfolgte Zweck liege hier in der Kenntnisnahmemöglichkeit für den Kläger, was als Nutzung personenbezogener Daten zu werten sei. Nutzung meine nach § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten soweit es sich nicht um Verarbeitung handele. Es handele sich beim Begriff der Nutzung um einen Auffangtatbestand, der weit auszulegen sei. Die Kenntnisnahme personenbezogener Daten sei ein Fall des Nutzens, ohne dass es auf die Verwendung oder eine Verwendungsabsicht ankomme. Das Anfertigen der Aufnahmen durch die Wildkamera stelle keinen Selbstzweck dar, sondern diene dem Kläger gerade dazu, die Aufnahmen später sichten zu können, um die Gewohnheiten des Wildes zu beobachten. Soweit die Kamera aber anstatt Wild Personen aufgenommen habe – worauf der Kläger keinen Einfluss habe – bekomme er bei der Sichtung der Aufnahmen Kenntnis von personenbezogenen Daten der aufgenommenen Personen. Bei dem Betrieb der Tierbeobachtungskamera handele es sich zudem um ein automatisiertes Verfahren. Automatisiert sei ein Verfahren nach § 3 Abs. 2 BDSG dann, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen stattfinde. Jede Art von Digitalkamera, auch eine Tierbeobachtungskamera, stelle eine solche Datenverarbeitungsanlage dar. Der Betreiber der Wildkamera sei auch verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG, da er die Aufnahmen für eigene Zwecke anfertige. Er entscheide darüber, für welche Zwecke die Aufnahmen, die Ablichtungen von natürlichen Personen enthielten, verwendet würden. In dem Beobachten von Kirrungen mittels Tierbeobachtungskameras liege keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, die vom Anwendungsbereich des BDSG ausgenommen wäre. Die Begrifflichkeit der „ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit“, sei eng auszulegen und daher restriktiv anzuwenden. Während familiäre Tätigkeiten mit dem Familienleben in Verbindung stünden – was hier offensichtlich nicht der Fall sei – erfasse der Begriff der persönlichen Tätigkeit solche Tätigkeiten, die in enger und objektiver Verbindung mit dem Privatleben einer Person stünden. Bei der hier in Frage stehenden Tätigkeit handele es sich um eine durchweg gesetzlich regulierte Tätigkeit, die über den privaten Aktionskreis hinausgehe. So definiere § 1 BJG das Jagdrecht als die Befugnis und gleichzeitig auch die Beschränkung, auf einem Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Aufstellen und Inbetriebnehmen der Tierbeobachtungskamera an einer Kirrung erfolge in Ausübung dieser Jagdtätigkeit mit dem Ziel, mehr über die Gewohnheiten und den Bestand der zu jagenden Wildtiere im eigenen Jagdbezirk zu erfahren. Bereits die Ausübung der Jagd sei von der Erteilung eines Jagdscheins abhängig. Auch in der Errichtung einer Kirrung sei der Jagdausübungsberechtigte nicht frei, sondern er dürfe nach § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Saarländisches Jagdgesetz (SJG) diese nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Durch die Meldepflicht werde die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, bereits vorab Empfehlungen für einen datenschutzkonformen Einsatz zu geben – etwa im Hinblick auf die Ausrichtung der Kameras oder Transparenzanforderungen -, um so die Streubereite der Videoüberwachung und die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu minimieren oder ganz auszuschließen. Unter einem öffentlich zugänglichen Raum im Sinne des § 6b BDSG seien alle Bereiche – innerhalb und außerhalb von Gebäuden – zu verstehen, die dazu bestimmt seien, von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten oder genutzt werden zu können. Maßgeblich für die Bewertung der Kirrung als öffentlichen Raum sei zunächst die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) bzw. § 25 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG). Danach sei es jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet, den Wald und die freie Landschaft zu betreten. Auch wenn es sich bei den zu betretenden Flächen um solche handele, die im Privateigentum stünden, widmeten das SNG und das LWaldG diese Flächen der Öffentlichkeit. Der Jagdausübungsberechtigte als Betreiber der Wildkamera und als die Person, die die Kirrung errichte, habe nur eingeschränkt Einfluss darauf, wer die jagdliche Einrichtung zulässigerweise betreten dürfe, denn § 23 Abs. 3 Satz 1 SJG bestimme, dass neben dem Jagdausübungsberechtigten selbstverständlich auch der Eigentümer darüber entscheiden dürfe, wer sein Grundstück und die dort errichtete jagdliche Einrichtung in welchem Umfang betreten dürfe. Aus Sicht des Jagdausübungsberechtigten sei der Personenkreis damit unbestimmt, da er den Kreis der Zutrittsberechtigten nicht abschließend bestimmen könne. Entscheidend sei, dass die Kirrung trotz eines gesetzlich normierten Betretungsverbotes faktisch zugänglich sei und bleibe. Die Kirrung sei gerade nicht eingefriedet oder eingegrenzt, da dies ihrem Zweck zuwiderlaufen würde und im Übrigen auch nach § 46a Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) untersagt sei. Eine faktische Zugangsmöglichkeit begründe aber nur dann keine Öffentlichkeit im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG, wenn der entgegenstehende Wille bzw. die Nichtöffentlichkeit aus den Umständen (etwa durch vorhandene Verbotsschilder) oder aus dem Kontext der Umgebung erkennbar werde. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Weder werde durch Anbringung von Hinweisschildern im Umfeld der Kirrung darauf hingewiesen, dass es sich um eine solche handele, noch sei der normale, mit der Jagd nicht vertraute Waldbesucher oder Spaziergänger in der Lage, eine Kirrung als solche zu erkennen bzw. deren flächenmäßige Ausdehnung zu bestimmen. Dies vor allem deshalb, weil § 46a Abs. 1 DV-SJG anordne, dass – vor dem Hintergrund, dass eine Kirrung keine Fütterung sein dürfe – lediglich 2 kg Getreide, Mais oder heimische Früchte (Schwarzwild) bzw. 2 l Trester (Rehwild) ausgebracht werden dürften und dies so, dass es für anderes Schalenwild unzugänglich bleibe. Die fehlende Möglichkeit, die flächenmäßige Begrenzung der Kirrung zu bestimmen, führe auch dazu, dass die Wildkameras durch die Kegelform des Aufnahmebereichs von bis zu 20 m zwingend auch solche Bereiche erfassten, die nicht mehr Teil der Kirrung seien und damit öffentlich zugänglich seien. So werde die Wildkamera regelmäßig nicht nur den engen Bereich der Kirrung erfassen, sondern auch die darüber hinausgehenden angrenzenden Waldflächen, die von Waldbesuchern uneingeschränkt frequentiert werden dürften. Der Waldbesucher gehe davon aus, dass er ein Recht habe, sich im Wald frei zu bewegen. Sollte dieses Recht räumlich eingeschränkt werden, so müsse der Umfang der Einschränkung klar erkennbar sein. Dies gelte umso mehr, wenn ein Verstoß mit einem Bußgeld sanktioniert werde.

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2016 – 1 K 1074/15 – ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger unterliege der Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG. Entgegen seiner Auffassung sei das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG anwendbar. Er sei als natürliche Person nicht öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG. Die von den Wildkameras aufgezeichneten Szenen stellten personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar. Durch die Aufnahme der Kameras sei es möglich, Erkenntnisse über persönliche oder sachliche Verhältnisse einzelner natürlicher Personen zu erlangen, die sich – wenn auch nur zufällig – im Bereich der Wildkameras befänden. Unerheblich sei insoweit, zu welchem Zweck die Daten erfasst worden seien. Die Daten würden von dem Kläger als nicht öffentliche Stelle mittels einer Datenverarbeitungsanlage erhoben und ggf. verarbeitet und genutzt. Der Begriff der Datenverarbeitungsanlage im Sinne § 3 Abs. 2 BDSG sei wegen der heutigen Vielfalt von Geräten außerordentlich weit zu fassen. Kameras, die Bilder und Videoaufnahmen aufzeichneten und abspeicherten, würden hiervon erfasst. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn die aufgezeichneten Bilder die Identifikation einer Person nicht ermöglichten. Die vom Kläger eingereichten sowie die in der Beiakte des Beklagten (Gutachten der Vereinigung der Jäger des Saarlandes) präsentierten Lichtbilder aus Sicht einer Wildkamera würden eindeutig für eine Identifikationsmöglichkeit sprechen, da sie nicht nur die Kirrung selbst, sondern einen weiten Bereich um die Kirrung herum erfassten, und zwar in einer Höhe, dass eine Person, die sich der Kirrung nähere oder an ihr vorbeigehe, bei einer Aufnahme vollständig zu sehen sei. Die Daten würden schließlich auch erhoben, worunter das Beschaffen von Daten im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG zu verstehen sei. Zwar sollten nach den Angaben des Klägers die Wildkameras ausschließlich dazu verwendet werden, Bewegungen von Wildtieren an den Kirrungen aufzuzeichnen und nicht natürliche Personen im Bereich der Kirrungen. Das Anbringen von Wildkameras eröffne dem Kläger die Möglichkeit, dass ohne sein weiteres Zutun personenbezogene Daten von Waldbesuchern bei ihm anfielen. Die erwähnten Lichtbilder zeigten in diesem Zusammenhang den umfangreichen Blickwinkel einer Wildkamera, der über den engen Bereich einer Kirrung hinausgehe, weshalb es nicht ausgeschlossen sei, dass auch sich im Hintergrund befindliche, unbeteiligte Personen erfasst würden. Eine Erhebung personenbezogener Daten durch eine Videokamera sei aber auch dann anzunehmen, wenn die Erfassung von Personen eine lediglich (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten oder sogar unerwünscht sei. Insoweit sei irrelevant, dass der Zweck der Kamerainstallation nicht in der Beobachtung von Personen bestehe. Für das vom Begriff des Beschaffens geforderte subjektive Element sei es bereits ausreichend, dass das Anfallen personenbezogener Daten als unvermeidliche Folge einer Videoüberwachung mit akzeptiert werde. Von daher sei das subjektive Element der Erhebung von Daten sehr wohl verwirklicht, wenn die nicht öffentliche Stelle die Kirrung in Bereichen anlege, an denen Öffentlichkeit anzutreffen sei. In diesem Fall nehme sie nämlich billigend in Kauf, dass unbeteiligte Dritte von dem Blickfeld der Kameras erfasst würden. Für den Begriff des Erhebens sei es unerheblich, ob die Bilder gespeichert würden oder nicht. Ungeachtet dessen liege vorliegend eine Verarbeitung in Gestalt einer Speicherung vor, denn in dem Einsatz der Wildkamera liege ein Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Menschen, die sich der Kamera näherten, würden von ihr erfasst, und die Bilder oder Videoaufnahmen würden auf einem Speichersystem der Kamera abgelegt. Vorliegend bestehe für den Kläger die Möglichkeit, die gespeicherten Aufnahmen zu sichten und etwaige Dritte auf den Aufnahmen zu erblicken, was für den Begriff der Nutzung ausreichend sei. Der Begriff des Nutzens sei nämlich umfassend angelegt und die Kenntnisnahme sei ein Fall des Nutzens, wobei es in diesem Zusammenhang nicht auf eine Verwendung oder eine weitere Verwendungsabsicht ankomme. Schließlich handele es sich auch nicht um eine der Anwendbarkeit des BDSG entgegenstehende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Diesbezüglich sei eine restriktive Auslegung geboten. Der EuGH verneine eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit dann, wenn unbeteiligte Personen im öffentlichen Raum gefilmt würden. Der Wald sei grundsätzlich öffentlich zugänglich und damit öffentlicher Raum in diesem Sinne (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SNG bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 LWaldG). Für Kirrungen als jagdliche Einrichtungen bestehe zwar gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SJG ein Betretungsverbot, was der Annahme eines öffentlich zugänglichen Raums entgegenstehen könnte. Aus den vorgelegten Aufnahmen der Wildkameras sei jedoch ersichtlich, dass diese regelmäßig nicht nur den eigentlichen Bereich der Kirrung erfassten, sondern auch den angrenzenden Wald, einen in jedem Fall öffentlich zugänglichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Kirrung trotz eines gesetzlich normierten Betretungsverbotes jedenfalls faktisch zugänglich sei, da diese nicht eingefriedet oder eingegrenzt sei. Bei einem faktisch allgemein zugänglichen Bereich sei jedoch maßgeblich darauf abzustellen, ob nach außen für den Betroffenen erkennbar sei, dass der Bereich nicht öffentlich zugänglich sei. Eine Kirrung könne damit nur dann als nicht öffentlicher Raum angenommen werden, wenn sich für den jagdunkundigen Waldbesucher aus der konkreten Gestaltung der Kirrung klar ergebe, dass es sich um eine nicht zu betretende Fläche handele. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, denn wie im Regelfall habe auch der Kläger weder durch Hinweisschilder auf die Kirrung hingewiesen noch sei diese und ihre flächenmäßige Ausdehnung für den mit der Jagd nicht vertrauten Waldbesucher ohne Weiteres erkennbar. Ob bei dem Betreten einer solchen Fläche ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 SJG vorliege, könne kein entscheidendes Kriterium sein, weil das BDSG einen völlig anderen Schutzzweck verfolge. Im Ergebnis sei daher das BDSG anwendbar, mit der Folge, dass für den Kläger insoweit eine Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG bestehe.

Gegen das ihm am 6.6.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.7.2016 die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar, da die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche Tätigkeiten erfolge. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in unzulässiger Weise ergänzt, soweit in dem Urteil ausgeführt sei, dass es aufgrund der vorgelegten Fotos ausgehe, dass auch natürliche Personen, die sich außerhalb der Kirrung befänden, mitfotografiert werden könnten. Ausweislich der Klageschrift gehe es aber in dem vorliegenden Verfahren lediglich um die Feststellung, dass Tierbeobachtungskameras, die der Beobachtung von Kirrungen dienen, nicht meldepflichtig seien. Dass eine Meldepflicht entstehen könne, wenn die Kamera auch Bereiche filme, die außerhalb der Kirrung lägen, sei eine andere Frage. Ungeachtet dessen vertritt der Kläger die Ansicht, dass auch die Erhebung dieser Daten zulässig sei, da sie ausschließlich persönlichen Tätigkeiten diene. Selbst wenn die Kamera in den Wald gerichtet sei, werde sie nicht bei jeder Bewegung ausgelöst, sondern nur in einem bestimmten Radius, so dass ein Spaziergänger nur aufgenommen werde, wenn er sich im Radius des Bewegungs- oder Infrarotmelders befinde. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Fall sei im Saarland das Betreten der Kirrung ein Bußgeldtatbestand, so dass er – der Kläger – nicht damit rechnen müsse, dass sich eine Person in den nicht öffentlichen Bereich einer Kirrung begebe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass der Personenkreis, der unbeabsichtigt eventuell gefilmt werden könnte, keinen Bezug zur Jagdausübung habe, spiele dies für die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes keine Rolle, da die Datenerhebung ausschließlich zu Jagdzwecken und damit ausschließlich im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit erfolge. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der jagdunkundige Waldbesucher könne eine Kirrung nicht erkennen, weswegen das Saarländische Jagdgesetz nicht anwendbar sei, sei unzutreffend. Der Kläger habe auch keinerlei Interesse daran, Daten von Personen zu erheben oder zu nutzen. Im Übrigen sei eine Kirrung auch für jeden Laien erkennbar, da dort Futtermittel ausgebracht würden und Bodenverletzungen zu sehen seien. Der Beklagte möge sich im Übrigen dazu äußern, wie er sich die Kontrolle der Bilder der Wildkameras bei 3000 Jägern im Saarland vorstelle.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 1074/15 – festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, dem Beklagten den Betrieb von Kameras zur Tierbeobachtung, soweit diese der Beobachtung von Kirrungen dienen, zu melden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, dass bei der Videoüberwachung mittels Tierbeobachtungskameras der Anwendungsbereich des BDSG eröffnet sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen zur Anwendung der sog. „Haushaltsausnahme“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BDSG) verneint. Selbst wenn man von einem Betretungsverbot nach dem SJG ausginge, sei dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, da es für die entscheidungserhebliche Frage des Vorliegens eines öffentlich zugänglichen Raumes hierauf nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die Kirrung faktisch zugänglich sei und der Bereich eines – angenommenen – Betretungsverbotes für den Betroffenen/Spaziergänger nicht erkennbar sei. Wann und wo eine solche Einrichtung, die dem Anlocken des Wildes diene, vorliege, könne der Waldbesucher nicht erkennen. Dass ein möglicherweise bestehendes Betretungsverbot im Übrigen keine Relevanz für die Bewertung eines Raumes als öffentlich zugänglichen habe, folge schließlich auch daraus, dass die von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und von § 23 Abs. 3 Satz 1 SJG verfolgten Zwecke bzw. Ziele nicht zueinander kompatibel seien. Im Übrigen würde die vom Kläger vorgetragene, aus dem Betretungsverbot zwingend zu folgernde Nichtanwendbarkeit des BDSG auch die Frage nach ihrer europarechtlichen Vereinbarkeit aufwerfen. Das BDSG nehme nur solche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich aus, die ausschließlich persönlich oder familiär seien. Durch die Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ komme zum Ausdruck, dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift handele. Es reiche daher nicht aus, dass die beabsichtigten Tätigkeiten mit persönlichen oder familiären Tätigkeiten verbunden seien; diese Verbindung müsse zudem ausschließlich sein. Das Ausüben der Jagd verlasse diesen Bereich, da das SJG zum Ziel habe, jagdliche Interessen mit öffentlichen Belangen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SJG) in Einklang zu bringen. Der Betrieb von Wildkameras sei damit vor der Inbetriebnahme der Aufsichtsbehörde zu melden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die von dem Kläger erhobene (negative) Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)(vgl. allgemein zur negativen Feststellungsklage: BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 – 3 C 29/03 -, NJW 2004, 1815; juris) ist zulässig. Die Frage, ob der Kläger den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, dem Beklagten gemäß § 4d BDSG melden muss, stellt ein hinreichend konkretes, der negativen Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis dar, an dessen Klärung der Kläger im Hinblick auf das ihm drohende Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG) ein berechtigtes Interesse besitzt. Der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger ist nach dem zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden § 4d Abs. 1 BDSG verpflichtet, den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, zu melden. Nach der genannten Vorschrift sind Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. § 28a Abs. 1 SDSG i.V.m. § 38 BDSG) nach Maßgabe von § 4e zu melden. Mit der Meldepflicht soll die Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten erhöht werden.

Der Einsatz von Tierbeobachtungskameras an Kirrungen unterfällt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar, wenn personenbezogene Daten Gegenstand einer vom Gesetz geregelten Phase der Datenverarbeitung sind. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person; letztere wird als Betroffener legaldefiniert. Automatisierte Verarbeitung wird in § 3 Abs. 2 BDSG als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Dateien unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bezeichnet. Nicht-öffentliche Stellen sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG u.a. natürliche Personen.

Die Aufzeichnungen im Rahmen der Videoüberwachung einer Kirrung mit Wildkameras stellen eine Erhebung und Verarbeitung (Speicherung) personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG dar.

Bei einer Wildkamera handelt es sich um eine Kameraeinheit, die mit einem elektronischen Sensor kombiniert wird, der in der Regel auf Wärme und Bewegung reagiert (Bewegungsmelder).(vgl. Dienstbühl, Der Einsatz von „Wildkameras“ durch Privatpersonen – Zur Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Videoüberwachung im Wald, NuR 2012, 395) Kommt ein Tier oder ein Mensch in den Erfassungsbereich des Bewegungsmelders, wird nach einer kurzen Zeitverzögerung ein elektronischer Impuls erzeugt, der wiederum – je nach Modell und Einstellung – einzelne Fotos oder eine Videosequenz auslöst. Eine Differenzierung des in den Erfassungsbereich eindringenden Objekts – Mensch oder Tier – kann das Gerät nicht vornehmen. Infrarottechnik ermöglicht Nachtaufnahmen ohne sichtbaren Blitz. Die digitalen Bilder und Videos, auf denen neben dem Datum auch die Uhrzeit der Aufnahme zu finden ist, werden auf einer herausnehmbaren Speicherkarte gespeichert und können auf dem PC gesichtet und bearbeitet werden. Das wetterfeste Gehäuse der Kamera ist farblich der Umgebung angepasst. Primärer Zweck der Wildkamera ist, dass der Jäger seine Ansitze gezielt planen kann.(vgl. Dienstbühl, a.a.O.: „Eine Wildkamera ist der unsichtbare Jagdaufseher im Revier. Sie dokumentiert, welche Wildarten zu welcher Uhrzeit die Kirrungen aufsuchen und ob beispielsweise Trophäenträger dabei sind.“) Daher finden sich solche Kameras für gewöhnlich direkt an Kirrungen, die mit einem Schirm (Erdsitz) oder Hochsitz ausgestattet sind, von dem aus das Wild erlegt werden kann. Mit Hilfe der Foto- und Videodateien kann der Jäger bestimmen, wo mit welchem Wild zu welcher Zeit zu rechnen ist und in welcher Konstellation es auftritt.(Dienstbühl, a.a.O., S. 395) Als Kirrung wird ein Platz zum Ausbringen von Getreide oder Mais oder anderen nichtfleischlichen Stoffen, die von Wild als Nahrung gesucht werden, bezeichnet. Sinn einer Kirrung ist es, das Wild an einen bestimmten Platz zu locken und dort ausreichend lange zu beschäftigen, um es bejagen und/oder beobachten zu können. Kirrungen werden entsprechend der zu kirrenden Wildart offen ausgelegt, eingegraben oder durch Behälter gesichert, die bei Bewegung Kirrgut abgeben. (zitiert nach: wikipedia)

Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Personenbezogenheit der Datenerhebung nicht entgegen, dass er mit dem Einsatz der Wildkamera keine Daten von Personen, sondern ausschließlich von Wildtieren, die eine Kirrung aufsuchen, sammeln möchte, denn es besteht die Möglichkeit, dass Waldbesucher, die nicht damit rechnen müssen, heimlich gefilmt zu werden, in den Fokus der Tierbeobachtungskamera geraten können. Nach § 25 Abs. 1 Landeswaldgesetz (vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.6.2013; Amtsbl. I S. 268 – LWaldG -) ist das Betreten des Waldes jedermann zum Zweck der naturverträglichen Erholung gestattet. Beim Wald handelt es sich demzufolge um einen öffentlichen Raum, der für jedermann zu Erholungszwecken zugänglich ist.(Becker in: Plath BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6 b; Scholz in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014 § 6 b Rdnr. 42) Aus dieser Zweckbestimmung folgt das Recht des Waldbesuchers, im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung unbeobachtet zu bleiben, d.h. er muss nicht befürchten, Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelt jedem einen Anspruch auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf den Schutz seines Privatbereichs(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983,- 1 BvR 209/83 u.a. („Volkszählungsurteil“); juris; NJW 1984, 419). Es umfasst auch die Freiheit vor unerwünschten Videoaufnahmen(BVerfG, Beschluss vom 11.8. 2009 – 2 BvR 941/08 –, juris). Da die Wildkamera keine Unterscheidung vornehmen kann, ob es sich bei dem Objekt, das den Bewegungsmelder auslöst, um einen Menschen oder ein Tier handelt, ermöglicht sie auch Abbildungen von Personen, die sich im näheren Umfeld der im öffentlichen Raum gelegenen Kirrung bewegen und von der Kameraperspektive noch erfasst werden. Der Kläger schafft daher durch das Anbringen, das Ausrichten und die Inbetriebnahme der Tierbeobachtungskamera die Voraussetzungen dafür, dass personenbezogene Daten bei ihm anfallen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Daten oder auf deren Speicherung kommt es nicht an, denn für das „Erheben“ i.S.v. § 3 Abs. 3 BDSG reicht es aus, dass die Zugriffsmöglichkeit besteht(vgl. Dammann, in Simitis, BDSG, 8. Auf. 2014,§ 3, Rdnr. 106). Es muss nicht die Absicht bestehen, die Informationen personenbezogen zu verwenden.(Dammann in Simitis, BDSG, , § 3 Rdnr. 105)

Der Einwand des Klägers, es gehe im vorliegenden Fall (allein) um die Meldepflicht von Beobachtungskameras, die ausschließlich auf den engen Bereich der Kirrung ausgerichtet seien, für die als jagdliche Einrichtung ein Betretungsverbot bestehe und daher der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei, steht der Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, ob überhaupt die Möglichkeit besteht, den Aufnahmebereich der Kamera derart zu fokussieren, dass tatsächlich nur der Bereich der sich im öffentlichen Raum befindlichen und nicht eingefriedeten Kirrung aufgezeichnet wird. Zweifel daran bestehen deshalb, weil durch die Kegelform des Aufnahmebereichs von bis zu 20 m zwingend auch solche Bereiche erfasst werden, die nicht mehr Teil der Kirrung sind. Dies verdeutlichen im Übrigen anschaulich die von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder(vgl. S. 55 – 62 d. Gerichtsakte), denn darauf ist das Erfassungsspektrum der Wildkamera zu erkennen, das auch die nähere Umgebung und den Bereich zwischen dem Anbringungsort der Kamera und der Kirrung einschließt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass von der Wildkamera nicht nur der unmittelbare Bereich der Kirrung erfasst wird, sondern auch die darüber hinaus gehenden angrenzenden Flächen, die von Waldbesuchern uneingeschränkt frequentiert werden dürfen. Allein diese Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Ausrichtung und den Erfassungsbereich der Wildkamera vor Ort belegen bereits die Notwendigkeit einer präventiven datenschutzrechtlichen Überprüfung, der die – nur geringfügig in die Grundrechte des Klägers eingreifende – Meldepflicht nach § 4d BDSG Rechnung trägt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach Aussage des Beklagten die bisherige Meldepraxis gezeigt habe, dass Jäger im Regelfall nicht nur eine Kamera, sondern oft zwei oder drei Kameras, manche sogar sechs bis acht Kameras in Betrieb hätten, was einer Gesamtzahl von schätzungsweise 8.000 bis 10.000 Kameras in saarländischen Wäldern entsprechen würde.

Selbst wenn es sich bei der Kirrung um eine jagdliche Einrichtung handelt, die von dem allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen ist(so Dienstbühl, aaO., S. 397 m.w.Nw.; ebenso LG Essen; Urteil vom 26.6.2014 – 10 S 37/14 – juris), hätte der Kläger die Vorschriften des BDSG zu beachten, weil diese Fläche des Waldes trotz eines Betretungsverbotes faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Vom allgemeinen Betretensrecht des Waldes ausgenommen sind nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG u.a. forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen, die nur mit Zustimmung des Waldbesitzers betreten werden dürfen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes (vom 27. Mai 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015; Amtsbl. I S. 712; – SJG -) gehören zu den jagdlichen Einrichtungen insbesondere Ansitzeinrichtungen, Jagdschirme, Salzlecken und Einrichtungen, die zum Füttern gemäß § 25 Absatz 2 LWaldG oder Anlocken des Wildes dienen sowie vom Jagdausübungsberechtigten angelegte Wildäcker. Obwohl die Kirrung nicht ausdrücklich in der beispielhaften („insbesondere“) Aufzählung genannt ist, spricht einiges dafür, dass sie neben Fütterungen und Hochsitzen ebenfalls zu den jagdlichen Einrichtungen zählt, da sie dem Anlocken des Wildes dient. Maßgeblich für die datenschutzrechtliche Beurteilung ist indessen, dass die Kirrung faktisch für jedermann zugänglich und im öffentlichen Raum gelegen ist. Der (datenschutzrechtliche) Begriff des öffentlich zugänglichen Raums ist weit zu verstehen und erfasst jedenfalls alle räumlichen Bereiche, die der Öffentlichkeit ausdrücklich oder aufgrund einer nach außen erkennbaren Zweckbestimmung zugänglich gemacht werden.(Becker in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6b BDSG) Nicht öffentlich sind hingegen Räume, die nur von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis betreten werden können oder dürfen. Maßgebend sind insoweit die Vorgaben des Verfügungsberechtigten, d.h. dessen nach außen sichtbarer Wille(Scholz in Simitis, aaO. § 6b Rdnr. 48). Das gesetzliche Betretensverbot der Kirrung ist für den Waldbesucher aber weder aufgrund von Hinweis- oder Verbotsschildern noch durch (bauliche) Abgrenzungen erkennbar. Die Kirrung ist weder eingefriedet noch eingegrenzt, da dies im Übrigen auch ihrem Zweck zuwiderlaufen würde und zudem nach § 46a Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) untersagt ist. Es ist auch nicht gewährleistet, dass diese Waldfläche aufgrund ihrer äußeren Gestaltung oder Beschaffenheit(vgl. Dienstbühl, aaO. S. 397) für den jagdunkundigen Waldbesucher erkennbar ist, da – was die vom Kläger präsentierten Ablichtungen veranschaulichen – örtlich vorhandene natürliche Materialien (Äste, Steine, Laub) zur Abdeckung verwendet werden. Die Behauptung des Klägers, die Fläche, auf der gekirrt werde, sei anhand des aufgewühlten Bodens (sogenanntem Gebräch) selbst für den jagdlichen Laien erkennbar, lässt sich in dieser Allgemeingültigkeit daher nicht bestätigen. Aus Sicht des Senats hat der Beklagte außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dem Verbrauch des Futtermittels die rechtliche Qualifikation der Kirrung als besondere jagdliche Einrichtung endet, da ein Anlocken ohne Lockmittel nicht mehr möglich ist und damit ab diesem Zeitpunkt auch kein Betretungsverbot mehr besteht, obgleich die Kamera weiter aufzeichnet. Auch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche räumliche Ausdehnung diese jagdliche Einrichtung zum Anlocken des Wildes hat. Von daher ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Wildkameras regelmäßig in einem öffentlichen Raum stattfindet, der von Waldbesuchern frequentiert werden kann.

In dem Beobachten von Kirrungen mittels Tierbeobachtungskameras liegt keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit des Klägers, die vom Anwendungsbereich des BDSG ausgenommen wäre (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 a.E. BDSG). Ausdrücklich vom Anwendungsbereich der bestehenden Datenschutzgesetze ausgenommen bleibt die Datenverarbeitung im privaten und familiären Kontext (sog. Haushaltsausnahme).(von Lewinski, in Auernhammer, DSGVO/BDSG, a.a.O., § 1 Rdnr. 15) Während im BDSG von 1977 die Anwendung des Gesetzes noch auf den Datenumgang als „Hilfsmittel für die Erfüllung von Geschäftszwecken oder Zielen“ (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BDSG 1977) begrenzt war und dies im BDSG von 1990 nur redaktionell geändert wurde („geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke“, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG), wurde der Anwendungsbereich im BDSG 2001, europarechtliche Vorgaben aufgreifend(vgl. Art. 3 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-DatSchRL); EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-101/01 – („Lindquist“); juris), im Ergebnis erweitert, indem (nur) die Datenerhebung zu rein persönlichen und familiären Zwecken ausgenommen wurde.

Der Rechtsprechung des EuGH zufolge(Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13 -, juris) verlangt der Schutz des in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 395-395) garantierten Grundrechts auf Privatleben, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG grenzt damit die persönliche Lebensführung von der beruflichen und gesellschaftlichen Sphäre ab. Was familiär oder persönlich ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung; der Zweck muss objektiv als familiär oder persönlich erkennbar sein, was schon der Begriff „Haushaltsausnahme“ nahelegt. Zu den typischen persönlich-familiären Bereichen gehören Tätigkeiten im Rahmen der Familie und der Freizeit und die dazugehörige Datenverarbeitung wie z.B. private Korrespondenz, Tagebücher, Notizbücher, Adressverzeichnisse, Fotos, Videos u.ä..(von Lewinski, in Auenhammer, DSGVO/BDSG, § 1 Rdnr. 17 ff.) Der Gesetzgeber möchte damit Datenverarbeitungen, die im privaten Aktionskreis stattfinden, privilegieren. Voraussetzung ist aber, dass der Datenumgang mit all seinen Bestandteilen und während der gesamten Dauer im privaten Aktionskreis verbleibt bzw. zwischen den Teilhabern an der eigenen Privat- oder Familiensphäre untereinander erfolgt.

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Datenerhebung des Klägers mittels Einsatzes von Wildkameras nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit aufzufassen ist, auch wenn der Kläger die Jägerei als Hobby betreibt. Eine ausschließlich persönlich familiäre Tätigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil die Jagdausübung im Unterschied zu sonstigen Freizeitgestaltungen nicht nur im privaten Interesse des Jagdausübungsberechtigten sondern auch im öffentlichen Interesse liegt und die Jagdausübung darüber hinaus gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Nach § 1 Abs. 2 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Ausübung der Jagd ist von der Erteilung eines Jagdscheins abhängig. Davon abgesehen ist der private Aktionskreis der Freizeitgestaltung des Klägers aber auch deshalb überschritten, weil mit der Wildkamera Abbildungen von Waldbesuchern (Spaziergänger, Wanderer, Freizeitsportler u.a.) erfolgen, die in keiner Verbindung oder Beziehung zu der als Freizeitbeschäftigung ausgeübten Betätigung des Klägers stehen. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Personenkreis, der nur zufällig in den Einflussbereich des Klägers gelangt ist und an dessen persönlichen Zweck in Gestalt der Jagdausübung nicht teilhat. Damit wird mit dem Einsatz der Wildkamera der Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG überschritten. Personenbezogene Daten bzw. Bildaufzeichnungen von Dritten, die mit der Jagd nichts zu tun haben, unterliegen daher dem Schutz des BDSG.(Dienstbühl, Der Einsatz von „Wildkameras“ durch Privatpersonen, a.a.O., S. 396)

Im Ergebnis folgt daraus, dass für den vom Kläger beabsichtigten bzw. vorgenommenen Einsatz von Wildkameras eine Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG besteht, infolge dessen der Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob die geplante Maßnahme aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.

Im Hinblick auf die von dem Kläger geäußerte – seine eigene Rechtssphäre nicht betreffende – Kritik an dem durch die Meldepflicht veranlassten Verwaltungsaufwand(Den Angaben des Beklagten zufolge sei von einer Gesamtzahl von schätzungsweise 8.000 bis 10.000 Kameras in saarländischen Wäldern auszugehen.) ist zu bemerken, dass mit der Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; EU-DatSchGrVO) zum 25.5.2018 die Meldepflicht nach § 4d BDSG entfallen wird. Es ist in Art. 30 vorgesehen, die allgemeine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach Art. 18 Abs. 1 EG-DatSchGrVO durch eine für die verantwortliche Stelle, den Auftragsdatenverarbeiter sowie für deren etwaige Vertreter bestehende Pflicht zu ersetzen, die jeweils unter ihrer Verantwortung vollzogenen Verarbeitungsvorgänge zu dokumentieren. Natürliche Personen, die personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeiten sowie Unternehmen oder Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten, die personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten verarbeiten, sollen nach Art. 30 Abs. 5 EU-DatSchGrVO von dieser Verpflichtung befreit sein. Der Wegfall der Meldepflicht wird mit dem bürokratischen und finanziellen Aufwand und damit begründet, dass sie gleichwohl nicht immer zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt hat.(Raum, in Auernhammer, a.a.O. § 4d Rdnrn. 58 und 59; vgl. auch das Gesetz zur Anpassung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU vom 30.6.2017, BGBl. I 2097, das ebenfalls zum 25.5.2018 in Kraft tritt (Art. 8 Abs. 1))

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers bleibt daher ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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