Keine missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
Beschluss des KG Berlin vom 26.10.2009; Az.: 5 W 217/08
Liegt eine Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch mehrere rechtlich und wirtschaftlich unabhängig voneinander agierender Gläubiger zur Geltendmachung von Rechten gegen denselben Wettbewerbsverstoß eines Gläubigers vor, so kann allein dadurch keine missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche angenommen werden. Der zur Verschwiegenheit verpflichtete Rechtsanwalt kann das Vorgehen seiner Mandanten nur dann abstimmen, wenn diese ihn von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.
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