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21. November 2011

„NETBOOM“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 13.10.2011, Az.: 30 W (pat) 557/10 Die Wortmarke „NETBOOM“ ist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.  Die aus „NET“ als Kurzform für „Internet“ und „Boom“ als gebräuchliche Bezeichnung für eine sehr gute Konjunkturphase gebildete Gesamtbezeichnung „NETBOOM“, wird vom Verkehr im Sinne von „Internethochkonjunktur“ und somit als Sachhinweis bzw. als allgemeine Angabe mit beschreibendem Bezug verstanden, jedoch nicht als Herkunftshinweis.
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