Inhalte mit dem Schlagwort „Offenbarung eines Geschmacksmusters“

18. März 2024

Instagram-Post von Rihanna hat Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Folge

Logo des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Pressemitteilung des EuG zum Urteil vom 06.03.2024, Az.: T-647/22

Das Europäische Gericht hat die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11.08.2022 bezüglich der Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters von Puma für Turnschuhe bestätigt. Diese Nichtigerklärung ging auf einen Antrag von Handelsmaatschappij J. Van Hilst (HJVH) zurück, wobei eine frühere Offenbarung des Geschmacksmusters bemängelt wurde. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann gem. Art. 4 Abs. 1 der EG-Geschmacksmuster-Verordnung geschützt werden, wenn sie neu sind und eine Eigenart aufweisen. Das Design ist nach Art. 5 und 7 der Verordnung neu, wenn es zwölf Monate vor Anmeldung noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges nicht bekannt sein konnte. Durch einen Instagram-Post von Rihanna Mitte Dezember 2014 (Instagram: badgalriri), auf dem sie gezeigt wird als sie den Vertrag zur Kreativdirektorin von Puma unterzeichnete, wurde nach Ansicht der EUIPO und des EuG aber das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Damit wurde das Design zwölf Monate vor der Antragsstellung zur Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im Jahr 2016 öffentlich zugänglich und damit die spätere Nichtigerklärung geboten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Puma kann Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

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