Inhalte mit dem Schlagwort „Oktoberfest“

22. April 2022

Festzeltreservierung ohne Oktoberfest?

Tracht auf Oktoberfest in München im Festzelt
Pressemitteilung zum Urteil vom 04.04.2022, Az.: 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22

Einer Eventagentur wurde der Online-Verkauf von Tischreservierungen für Festzelte auf dem Oktoberfest 2022 untersagt. Denn es steht nicht fest, ob das Oktoberfest dieses Jahr stattfindet. Zwar wurde auf der Website der Agentur darauf hingewiesen, dass es sich um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Jedoch suggeriert der Begriff „verbindlich“, dass der Kauf von Oktoberfesttickets bereits möglich und verbindlich sei. Eine reine Option müsse deutlich und unmissverständlich als solche erkennbar sein, so das Gericht. Da dies hier nicht geschehen ist, wurde das Vorgehen der Agentur als irreführend bewertet.

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04. März 2022

Marke „Schützenlisl“ für verfallen erklärt

Mehrere Leute stoßen mit Biergläsern an
Urteil des LG München I vom 25.02.2022, Az.: 33 O 8225/21

Ein Brauereiunternehmen beantragte vor Gericht, dass die Marken der Beklagten, einem Unternehmen im Bereich Gastronomie, Catering und Event, für verfallen erklärt werden. Die Klägerin möchte die „Schützenlisl“, um die es geht, als Marke für ihr Bier, während die Beklagte die Marke für ein Festzelt auf dem Oktoberfest nutzen wollte. Nachdem die Bewerbung zur Zulassung des Festzeltes aber keinen Erfolg hatte, erklärte das Gericht die Marke wegen fehlender Nutzung für verfallen. Die Bewerbung stellt nur eine vorbereitende Handlung dar und genügt nicht den Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung. Auch das Vorhaben die „Schützenlisl“ für einen Biergarten zu nutzen, steht dem nicht entgegen, da dies nur dem Zweck dienen sollte, den Verfall der Marke zu verhindern.

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12. Oktober 2021

Irreführung bei kommerziellem Weiterverkauf von Oktoberfest Tischreservierungen

Pressemitteilung des LG München I zum Urteil vom 08.10.2021 (Az.: 3 HK O 5593/20)

Eine Eventagentur bot Tischreservierungen für ein Festzelt auf dem Oktoberfest zu einem deutlich höheren Preis an, als sie bei den Festzeltbetreibern selbst gekostet hatten. Die Festzeltbetreiber untersagen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch in rechtlich wirksamer Art und Weise, die Veräußerung an kommerzielle Weiterverkäufer. Weiterhin heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Betreiber nicht dazu verpflichtet sind, Tischreservierungen, die unter Verstoß gegen das in den AGB enthaltenen Verbots des kommerziellen Weiterverkaufs erworben wurden, auch tatsächlich bereitzustellen. Das Angebot der Reservierungen der Beklagten, ist demnach irreführend, da potentielle Käufer fälschlicherweise davon ausgehen, dass sie beim Kauf einen Anspruch auf einen Tischplatz erhalten.

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18. September 2019

Rechtswidrige Berichterstattung wird mit Verurteilung in Strafverfahren rechtmäßig

Fotolia_208527716: Illustration einer schwarz-weißen Tageszeitung mit der Aufschrift "Breaking News"
Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az.: VI ZR 80/18

a) Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.

b) Ist im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB), gelten für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.

c) Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen

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15. Mai 2018

Keine Schöpfungshöhe für Schaustellergeschrei

Kettenkarussell auf Rummelplatz im Sonnenuntergang
Urteil des LG München I vom 12.12.2017, Az.: 33 O 15792/16

Die Werbungsrufe einer Jahrmarkt-Schaustellerin „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste! Hey, ab geht die Post! Let’s go! Let’s fetz! Volle Pulle! Volle Power! Wooow! Super!“ sind kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk und durften somit von einer Hip-Hop Band als Eingangssample für einen Song verwendet werden. Ein derartig kurzer und banaler Ausspruch ist nicht schützenswert, selbst wenn er besonders intoniert werde oder einen gewissen Wiedererkennungswert habe. Werden im Rahmen von Anpreisungen Begriffe derart spontan und wahllos aneinandergereiht, ist keine Gestaltungshöhe erreicht, die jedoch für eine urheberrechtlich schützenswerte persönliche geistige Schöpfung erforderlich ist.

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19. Dezember 2011

„WIESN-EDEL“

Beschluss des BPatG vom 16.11.2011, Az.: 26 W (pat) 110/10

Der Wortmarke "WIESN-EDEL" fehlt, nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, für die nunmehr noch beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der relevante Verkehr versteht die Zeichen als Hinweis auf Produkte, die mit Volksfesten in Verbindung stehen und von edler Beschaffenheit sind. Da die angemeldeten Waren nicht typischerweise auf Volksfesten angeboten werden, versteht der relevante Verkehr die Marke als einen Herkunftshinweis.
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