Festzeltreservierung ohne Oktoberfest?

22. April 2022
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Tracht auf Oktoberfest in München im Festzelt Pressemitteilung zum Urteil vom 04.04.2022, Az.: 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22

Einer Eventagentur wurde der Online-Verkauf von Tischreservierungen für Festzelte auf dem Oktoberfest 2022 untersagt. Denn es steht nicht fest, ob das Oktoberfest dieses Jahr stattfindet. Zwar wurde auf der Website der Agentur darauf hingewiesen, dass es sich um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Jedoch suggeriert der Begriff „verbindlich“, dass der Kauf von Oktoberfesttickets bereits möglich und verbindlich sei. Eine reine Option müsse deutlich und unmissverständlich als solche erkennbar sein, so das Gericht. Da dies hier nicht geschehen ist, wurde das Vorgehen der Agentur als irreführend bewertet.

Landgericht München I

Pressemitteilung Nr. 11/2022 zum Urteil vom 04.04.2022

Az.: 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22

 

Heute hat die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Einstweiligen Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern (Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).

Die beklagte Eventagentur wurde verurteilt, den Verkauf von Tickets der Verfügungsklägerinnen zu unterlassen.

Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben.

Die Verfügungsbeklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, unter anderem auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird.

Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung der Tischreservierungen keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber den Klägerinnen verschaffen könne. Die Beklagte dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie bereits über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen könne. Reine Optionen müssten deutlich und unmissverständlich als solche erkennbar sein. Derzeit stehe auch noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfinde.

Die Beklagte hatte argumentiert, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt. Zudem stehe auf den Websites in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Dadurch werde eine Irreführung von Verbrauchern ausgeschlossen. Dem trat die Kammer in ihren Entscheidungen entgegen. Gerade der Begriff „verbindlich“ vermittele den Verbrauchern hier den Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich und für sie endgültig sei. Auch die Möglichkeit eines „Expressversands“, den die Beklagte anbiete, vermittele den Kundinnen und Kunden der Beklagten den Eindruck, dass hier bereits ein endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde.

Die drei Urteile sind nicht rechtskräftig.

Im vergangenen Jahr war bereits ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts München I zur „Ochsenbraterei“ gegen eine andere Eventagentur ergangen.

Auf die damalige Pressemitteilung wird Bezug genommen:

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)

dazu unser Artikel: https://www.kanzlei.biz/irrefuehrung-bei-kommerziellem-weiterverkauf-von-oktoberfest-tischreservierungen-lg-muenchen-i-08-10-2021-3-hk-o-5593-20-pm/

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