„Operation Walküre“: Kopierwerk muss nicht zahlen
Pressemitteilung des LG München I vom 08.03.2012, Az.: 7 O 16629/08
Wird Filmmaterial beim Kopierwerk beschädigt, so haftet dieses nicht für den entstandenen Schaden. Die Haftung entfällt aufgrund eines in Deutschland geltenden Handelsbrauchs, wonach die Versicherung des Filmproduzenten für beim Kopierwerk entstandene Schäden keinen Regress bei demselben nehmen darf, es sei denn dass vorsätzliches Handeln vorliegt. Vorliegend wurde das Filmmaterial zum Kinofilm „Operation Walküre“ beim Münchener Kopierwerk beschädigt, wobei die Versicherung des Produzenten die Kosten für den Nachdreh ersetzt haben wollte.