„Operation Walküre“: Kopierwerk muss nicht zahlen
Eigener Leitsatz:
Wird Filmmaterial beim Kopierwerk beschädigt, so haftet dieses nicht für den entstandenen Schaden. Die Haftung entfällt aufgrund eines in Deutschland geltenden Handelsbrauchs, wonach die Versicherung des Filmproduzenten für beim Kopierwerk entstandene Schäden keinen Regress bei demselben nehmen darf, es sei denn dass vorsätzliches Handeln vorliegt. Vorliegend wurde das Filmmaterial zum Kinofilm „Operation Walküre“ beim Münchener Kopierwerk beschädigt, wobei die Versicherung des Produzenten die Kosten für den Nachdreh ersetzt haben wollte.
Landgericht München I
Pressemitteilung Nr. 06/12 vom 08.03.2012
Az.: 7 O 16629/08
Ganz entfernt um Hitler ging es auch in einem weiteren Rechtsstreit, in dem die 7. Zivilkammer heute ein Urteil verkündet hat.
Im Jahr 2007 war ein Film mit Tom Cruise in der Hauptrolle gedreht worden, bei dem es um das Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 geht und der unter dem Titel „Operation Walküre“ in die deutschen Kinos kam. Just das Filmmaterial, auf dem die im Berliner Bendlerblock gedrehten Szenen enthalten waren, war seinerzeit beschädigt worden. Der Nachdreh kostete über 300.000 € – Geld, das die Versicherung des Filmproduzenten nun vom Münchner Kopierwerk haben wollte. Dort waren die Filmspulen entwickelt worden. Und dort, so der Vortrag der Versicherung, sei auch der Schaden entstanden.
Zwar konnte letztlich nicht geklärt werden, wo und wie der Schaden entstanden war. Zahlen muss das Kopierwerk nach dem heute ergangenen Urteil allerdings nicht. Das Gericht hatte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob es – wie vom Kopierwerk behauptet – einen Handelsbrauch in diesem Bereich gibt, nach dem in Deutschland im Falle von beim Kopierwerk entstandenen Schäden am Filmnegativ die Versicherung des Filmproduzenten keinen Regress beim Kopierwerk nimmt. Durch das erholte Gutachten war das bestätigt worden, so dass nur noch eine Haftung für vorsätzliches Verhalten im Raum stand. Aus den Aussagen der hierzu angehörten Zeugen ergab sich allerdings nichts dafür, dass Mitarbeiter des Koppierwerks das Filmmaterial vorsätzlich beschädigt hatten.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 16629/08; nicht rechtskräftig)