Parodie als freie Benutzung verletzt nicht Urheberrecht
Die Entstellung des Lichtbildwerkes eines Fotografen verletzt nicht dessen Urheberrecht, wenn es sich um eine Parodie und damit um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG handelt. Denn eine Parodie setzt sich antithematisch mit den Eigenheiten des Originalwerkes auseinander und rechtfertigt daher die Übernahme des Stils und der Manier des Vorbilds. Das neu entstehende Werk muss jedoch eine solche Eigenart aufweisen, dass sich der entlehnte Teil lediglich als Anknüpfungspunkt für die parodistische Gestaltung darstellt.