Inhalte mit dem Schlagwort „Pauschalreisen“

13. Mai 2019

Werbung für Pauschalreisen mithilfe eines Preisindikators zu ungenau

Heft mit Strandstühlen unter Palmen am Meer
Urteil des LG Hannover vom 19.07.2018, Az.: 74O 10/18

Pauschalreiseanbieter sind gemäß § 5 Abs. 2 UWG verpflichtet, dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung, dazu gehört auch die konkrete Preisanfrage beim Reiseanbieter, alle dafür wesentlichen Informationen zu geben. Teil dessen ist besonders der zu erwartende Reisepreis. Ein in Katalogwerbung verwendeter Preisindikator ist, im Gegensatz zu einem Mindestpreis, nicht ausreichend dafür. Denn mit dem Preisindikator lässt sich nicht erkennen, ob dieser die Preise in der Haupt- oder Nebensaison abbildet, ob es sich um einen Mindest- oder Durchschnittspreis handelt und ob Rabatte mit einbezogen werden. Auch die insgesamte Preisspanne wird nicht deutlich. Die Katalogwerbung, die sich vornehmlich an nicht internetaktive Personen richtet, informiert folglich die Interessenten nicht genug um die Angebote mit anderen vergleichen zu können.

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09. Januar 2018

40 % Anzahlung für Pauschalreise kann zulässig sein

Flugzeug fliegt in den Sonnenuntergang
Pressemitteilung Nr. 123/2017 zum Urteil des BGH vom 25.07.2017, Az.: X ZR 71/16

Eine Klausel, nach der Reiseveranstalter bis zu 40 % des gesamten Reisebetrages als Anzahlung zu verlangen können, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die geforderte Anzahlung ist als eine Aufwendungen des Reiseveranstalters einzustufen, die dieser benötigt, um die seinerseits bestehende Vorleistungspflicht für Flüge zu finanzieren. Dabei ist es nicht erforderlich, zu differenzieren, ob und wie viel der Reiseveranstalter hierfür vorleisten muss, da kein sachlicher Zusammenhang zwischen den gebuchten Reiseleistungen des Verbrauchers und der Art und Weise der Finanzierung des Reiseveranstalters gegeben ist. Folglich kann ein identischer Prozentsatz für die Berechnung herangezogen werden. Noch nicht geklärt ist hingegen, ob bei den Vorleistungen des Reiseveranstalters hinsichtlich der Hotelbetreiber unterschieden werden muss.

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