Man kann auch zu wenig abmahnen!

06. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Eine Internetseite ist kein Prospekt im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV.

Landgericht Gießen

Urteil vom 28.07.2010

Az.: 1 S 64/10

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 17. Februar 2010 abgeändert und wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.
Der Kläger macht eine Vertragsstrafe gegen die Beklagte geltend, nachdem diese sich infolge einer Abmahnung aufgrund ihres gedruckten Reisekataloges, in dem Pflichtangaben nach § 4 BGB-InfoV fehlten, gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, es zu unterlassen, „Pauschalreisen prospektmäßig zu bewerben“, ohne dabei in der Unterlassungserklärung näher genannte Angaben zu machen. Anlass der Klage ist nunmehr die Webseite der Beklagten, auf der von ihr angebotene Reisen ohne die in der Unterlassungserklärung genannten Angaben beschrieben werden.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag gegen den das amtsgerichtliche Urteil verteidigenden Kläger weiter.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß der §§ 540 II, 313a I ZPO abgesehen.

II.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sind gewahrt; der Kläger greift die Auslegung der Unterlassungserklärung an und legt dar, aus welchen Gründen er ihr einen anderen Inhalt zumessen will als das Amtsgericht.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Vertragsstrafenanspruch gem. § 339 BGB aus der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung. Denn die Angaben auf der Webseite sind nicht „prospektmäßig“, also in der Art eines Prospektes (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., „…mäßig“) erfolgt. „Prospektmäßig“ kann nach dem allgemeinen Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass auch Medien erfasst werden sollen, die einem Prospekt in Inhalt und Funktion gleichen, nach allgemeinem Sprachgebrauch aber nicht als solcher bezeichnet werden, insbesondere der der Abmahnung zu Grunde liegende Katalog.

Für die Auslegung des Prospektbegriffes ist, da die Unterlassungserklärung vor dem Hintergrund des § 4 BGB-InfoV abgegeben worden ist, vorrangig auf den Prospektbegriff dieser Norm abzustellen, der nicht legal definiert ist. Im Hinblick auf die Funktion eines dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospektes, gewisse Informationspflichten (§§ 5, 8 II BGB-InfoV) zu erfüllen und in die Reisebestätigung aufzunehmende Informationen durch einen Verweis auf den Prospekt zu ersetzen (§ 6 IV BGB-InfoV), sind Prospekte nur verkörperte Reisedarstellungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Reisenden übergeben, übersandt oder sonst übermittelt zu werden und als dauerhafte und verbindliche Informationsgrundlage über die Reise zu dienen (OLG Frankfurt/Main, RRa 2008, 283 [284]).

Die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Webseite der Beklagten vorhandenen Angaben können jederzeit vom Beklagten geändert bzw. aktualisiert werden und sind daher keine dauerhafte Informationsgrundlage. Sie sind auch, jedenfalls wenn sie – wie vorliegend – nicht dazu bestimmt sind, ausgedruckt zu werden, nicht verkörpert. Die Unterlassungserklärung enthält keine § 4 III BGB-InfoV entsprechende Analogie, auf die sich die vom Amtsgericht herangezogene Fundstelle bezieht.

Der Kläger hätte deshalb, um etwaige Wettbewerbsverstöße durch die Webseite des Beklagten zu unterbinden, diesen zunächst bezogen auf die Webpräsenz abmahnen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 II ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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