Inhalte mit dem Schlagwort „Preisfehler“

15. Juli 2024

Wie der Versand von kostenlosen Beigaben den Kaufvertrag bestätigt

Zeitschrift mit Aufschrift Onlineshopping in kleinem Einkaufswagen
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Urteil vom 18.04.2024 (Az.: 9 U 11/23)

Durch Zusenden der Versandbestätigung einer kostenlosen Dreingabe, welche als Extra bei Abschluss eines Kaufvertrags gedacht ist, wird auch das Angebot (vgl. § 145 ff. BGB) des Kunden angenommen und der Vertrag kommt zustande. Dies gilt auch, wenn das eigentliche Produkt einen Preisfehler enthält und viel zu günstig verkauft wurde. So geschehen bei einer Klage vor dem OLG Frankfurt am Main, bei der Smartphones durch einen Fehler um 90 % reduziert verkauft wurden. Das Gericht führte aus, dass der Händler den Vertrag hätte anfechten können, hätte er diesen Willen "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) geäußert. Allerdings korrigierte der Händler den Preis am Tag des Fehlers, schickte dem Kunden nach vier Tagen eine Versandbestätigung über die kostenlose Beigabe und nach zwei Wochen stornierte er die Bestellung über die Handys. Allerdings hätte er zum Zeitpunkt, als der Fehler aufgefallen ist, den Vertrag anfechten müssen.

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15. Mai 2017

Kein Anspruch auf Lieferung bei offensichtlich erkennbarem Preisfehler

Frau vor Bildschirm beim Online-Shopping
Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2017, Az.: 425 C 9322/16

Die Geltendmachung eines Lieferanspruchs bei einem fehlerhaften Angebot in einem Online-Shop verstößt gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den Käufer erkennbar war, dass es sich um ein fehlerhaftes Angebot handelt und im Verhältnis zum Marktpreis ein deutlich zu niedriger Kaufpreis angegeben war. Grundsätzlich dürfen Käufer Preisfehler in Online-Shops ausnutzen und die Waren zu den günstigeren Preisen kaufen. Bei einer enormen Preisdifferenz muss dem Käufer jedoch klar sein, dass ein Preisfehler vorliegt und ein Anspruch auf Lieferung folglich abgelehnt werden kann.

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18. August 2016

Kein Lieferanspruch bei fehlerhafter Kaufpreisangabe

weißes Einkaufswagensymbol auf einer blauen Enter-Taste einer weißen Tastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.05.2016, Az.: I-16 U 72/15

Dem Kunden eines Online-Shops steht kein Anspruch auf Warenlieferung zu, wenn es sich bei dem im Verkaufsangebot angegebenen Kaufpreis offensichtlich um eine fehlerhafte Preiskalkulation in Folge eines Computerfehlers handelt. Zwar ist die per E-Mail übermittelte Auftragsbestätigung grundsätzlich als Angebotsannahme einzuordnen und folglich von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen, die Durchsetzung des daraus resultierenden Lieferanspruches scheidet jedoch nach den in § 242 BGB verankerten Grundsätzen von Treu und Glauben aus. Demnach kann sich der Käufer bei einem deutlich zu niedrigen Kaufpreis (hier: ein Prozent des Marktwertes) nicht auf den Vertrag berufen, wenn dieser neben der fehlerhaften Preisangabe, auch die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsdurchführung für den Verkäufer erkennt. Einen zulässigen Anfechtungsgrund kann die pauschale Berufung auf einen Systemfehler hingegen nicht begründen.

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