Inhalte mit dem Schlagwort „privat“

20. Juni 2023

Auslistungsbegehren gegen Online-Suchmaschine Google – ohne weiteres durchsetzbar?

Laptop mit Google Suche
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 23.05.2023, Az.: VI ZR 476/18

Dem Begehren einer Person, Inhalte über sich auf der Online-Suchmaschine "Google" löschen zu lassen, muss der Betreiber der Plattform nur nachkommen, wenn der Begehrende relevante und hinreichende Nachweise vorlegen kann, die beweisen, dass zumindest ein nicht unbedeutender Teil der veröffentlichten Informationen unrichtig ist. Insofern stimmt der Bundesgerichtshof den Vorinstanzen zu. Sofern Fotos der betroffenen Personen als Vorschaubilder für die entsprechenden Artikel angezeigt werden, besteht laut BGH ein Recht auf deren Auslistung, sofern diese ohne jeglichen Kontext veröffentlicht wurden. Diesbezüglich widersprach der Bundesgerichtshof dem Landgericht.

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03. Dezember 2010

Sportwettenmonopol nicht mehr Grundlage für Verbot privater Anbieter

Urteil des VG Hamburg vom 02.11.2010, Az.: 4 K 1495/07 Die Untersagungsverfügung gegen privaten Sportwettenanbieter kann nicht mehr auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt werden, da dieses nach der Entscheidung des EuGH aus dem September 2010 europarechtswidrig ist. Dem privaten Anbieter kann das Fehlen einer Erlaubnis auch nicht entgegengehalten werden, da für ihn keine Möglichkeit besteht, eine Erlaubnis zu erlangen. Bisher fehlende Ermessenserwägungen der Behörde können im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden.
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28. Januar 2010

Bezeichnung „Stadtwerke“ ist nichts für Private

Urteil des OLG Hamm vom 08.12.2009, Az.: 4 U 128/09

Die Verwendung der Bezeichnung "Stadtwerke" durch ein privates Gasversorgungsunternehmen stellt eine unlautere Werbung dar. Nach dem OLG Hamm assoziiert der Verbraucher mit dem Begriff "Stadtwerke" ein Versorgungsunternehmen, das einen Bezug zu einem kommunalen Träger aufweist. Wirbt ein bundesweit tätiges Gasversorgungsunternehmen mit diesem Begriff, ist daher darin eine Irreführung der Verbraucher und somit eine unzulässige Wettbewerbshandlung zu sehen.
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