Auslistungsbegehren gegen Online-Suchmaschine Google – ohne weiteres durchsetzbar?
Dem Begehren einer Person, Inhalte über sich auf der Online-Suchmaschine "Google" löschen zu lassen, muss der Betreiber der Plattform nur nachkommen, wenn der Begehrende relevante und hinreichende Nachweise vorlegen kann, die beweisen, dass zumindest ein nicht unbedeutender Teil der veröffentlichten Informationen unrichtig ist. Insofern stimmt der Bundesgerichtshof den Vorinstanzen zu. Sofern Fotos der betroffenen Personen als Vorschaubilder für die entsprechenden Artikel angezeigt werden, besteht laut BGH ein Recht auf deren Auslistung, sofern diese ohne jeglichen Kontext veröffentlicht wurden. Diesbezüglich widersprach der Bundesgerichtshof dem Landgericht.