Verkauf von Parfüm-Testern
Urteil des EuGH vom 03.06.2010, Az.: C 127/09
Ein Weiterverkauf von Parfüm-Testern mit der Kennzeichnung "Demonstration" und "Unverkäuflich" ist weder innerhalb noch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zulässig. Durch die angebrachten Hinweise der Unverkäuflichkeit und zum Zweck der Demonstration bringt der Hersteller eindeutig seinen Willen zum Ausdruck, dass die Tester nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum eingebracht werden sollen. Unzulässige Einbringungen verletzen den Hersteller in seinen Markenrechten.
WeiterlesenEin Weiterverkauf von Parfüm-Testern mit der Kennzeichnung "Demonstration" und "Unverkäuflich" ist weder innerhalb noch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zulässig. Durch die angebrachten Hinweise der Unverkäuflichkeit und zum Zweck der Demonstration bringt der Hersteller eindeutig seinen Willen zum Ausdruck, dass die Tester nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum eingebracht werden sollen. Unzulässige Einbringungen verletzen den Hersteller in seinen Markenrechten.