Zuständigkeit bei Beschwerde gegen Patentabteilung
Beschluss des BGH vom 16.12.2008, Az.: X ZB 14/08 Wird Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen eingelegt, so ist für andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht zuständig; das gilt auch für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch.
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