Die Veröffentlichung von Bewertungen von Lebensmittelbetrieben ohne entsprechende Rechtsgrundlage ist unzulässig
Die Veröffentlichung von sog. Smiley-Listen in einem Online-Portal von zwei Berliner Bezirken ist unzulässig, wenn damit Lebensmittelbetriebe dieser Bezirke bewertet werden. Zwar scheint der Verbraucher hier ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben, über etwaige Mängel aufgeklärt zu werden, allerdings kann dies nicht erfolgen, wenn es im Bereich von Lebensmittelmärkten – anders als bei der Warnung vor konkreten Erzeugnissen - keine entsprechende Rechtsgrundlage für die Rechtfertigung einer derartige Bekanntgabe gibt.