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07. März 2014 Top-Urteil

Betreiben von sog. „Abo-Fallen“ im Internet stellt einen versuchten Betrug dar

Geschäftsmann mit Sturmmaske und einem offenen Laptop in der Hand steht in einem Büro.
Pressemitteilung Nr. 43/2014 des BGH vom 06.03.2014, Az.: 2 StR 616/12

Der BGH hat mit Urteil vom 05.03.2014 (Az.: 2 StR 616/12) entschieden, dass eine Webseite, die darauf abzielt, ahnungslose Internet-Nutzer in eine Abo-Falle zu locken, einen versuchten Betrug darstellen kann. Es ist dabei unerheblich, ob der Nutzer die entsprechenden Hinweise wahrnehmen konnte, wenn diese durch die Gestaltung der Webseite absichtlich verschleiert wurden.

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