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29. Dezember 2014 Top-Urteil

EuGH konkretisiert Vorgaben zu privaten Videoaufzeichnungen

Überwachungskamera an einer Hauswand.
Urteil des EuGH vom 11.12.2014, Az.: C-212/13

Die Aufzeichnungen eines privaten Kamerasystems, welches zum Zweck des Schutzes des Eigentums an einem Haus befestigt wurde, sind nur dann von der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 2 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 umfasst und damit zulässig, sofern diese ausschließlich die Privatsphäre des Besitzers erfassen. Eine Aufnahme, welche sich auch auf Teile des öffentlichen Raumes oder den Raum anderer Privatpersonen erstreckt, ist unzulässig.

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