Inhalte mit dem Schlagwort „Sicht des Durchschnittsverbrauchers“

04. Oktober 2021

Handtuchspender mit Handtüchern eines anderen Herstellers befüllt – Markenverletzung?

Ein Richterhammer liegt auf einem Markenrechts-Gesetzbuch
Urteil des OLG München vom 29.07.2021, Az.: U 2962/16 Kart

Ein Unternehmen, welches Handtuchspender und dazugehörige Papierhandtücher vertreibt, klagte gegen einen Großhandel, der „no-name“ Papierhandtücher vertreibt, die laut Beschreibung in die Handtuchspender der Klägerin passten. Dies solle eine Markenverletzung darstellen. Da die Handtücher des Beklagten unbedruckt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass die Handtücher von derselben Marke sind wie der Spender. Jedoch ist im Fall von Handtuchpapier in Gaststätten und ähnlichem davon auszugehen, dass der Verbraucher sich über die Vielfalt der Handtuchspender und -papiere bewusst ist und die Herkunft der Handtücher dem Durchschnittsverbraucher wohl gleichgültig ist, weshalb keine Markenverletzung vorliegt.

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30. März 2009

„Einer zahlt, einer nicht“

Beschluss des OLG Köln vom 30.12.2008, Az.: 6 W 180/08

Wird eine Ware oder Dienstleistung als "kostenlos" beworben, ist bei der Beurteilung der Irreführungsfiktion nach der Richtlinie 2005/29/EG entscheidend, ob der durchschnittliche Verbraucher mit Kosten rechnet. Somit kann mit einer kostenlosen Zugabe geworben werden, wenn erkennbar ist, dass für die "Erstleistung" bezahlt werden muss.
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