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02. Dezember 2013

Unzulässige ABG-Klausel bei Stromlieferungsverträgen mit Sonderkunden

Urteil des OLG Celle vom 26.09.2013, Az.: 13 U 30/13 Eine Klausel in einem Stromlieferungsvertrag mit einem Sonderkunden, die zur Aufschiebung einer Zahlung nur berechtigt, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, ist unwirksam, wenn sie sich zwar aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ableiten lässt, diese Norm jedoch nicht vollständig übernommen wird. Dabei reiche jedenfalls nicht aus, wenn angeführt wird, dass der Energieverbrauch im Vergleich zum Vorjahr ein deutlich höherer sein soll und zudem ein Widerspruch zum tatsächlichen Energieverbrauch beanstandet wird.
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