Vertragsstrafe eines Spielhallenbetreibers wegen Abgabe von Erfrischungsgetränken für 0,50 €
Die Abgabe von Erfrischungsgetränken zu einem Preis von 0,50 € für 125ml in einer Spielhalle stellt einen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung dar, in der sich der Betreiber dazu verpflichtet hat zu unterlassen, Getränke an Spielgäste kostenlos oder zu einem solchen Preis abzugeben, dass dieser einer teilweise kostenlosen Abgabe gleichkommt. Ein derartiger Preis kommt dann einer teilweise kostenlosen Abgabe gleich, wenn dieser in einem vergleichbaren Gastronomiebetrieb ohne Spielbetrieb nicht kostendeckend ist.