Inhalte mit dem Schlagwort „Strafrecht“

16. Dezember 2022

Tonaufnahme von Polizeieinsätzen nicht strafbar bei faktischer Öffentlichkeit

Polizeibeamter überwacht Menschenmenge
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.11.2022, Az.: 3 RVs 28/22

Das Aufnehmen von Polizeieinsätzen kann gem. § 201 StGB unter Strafe gestellt werden, wenn das aufgenommene Wort „nichtöffentlich“ ist. Entscheidend für das Merkmal der Nichtöffentlichkeit ist, dass der Zuhörerkreis abgeschlossen ist und die Reichweite der Äußerung kontrollierbar ist. Anwesende, die den Polizeieinsatz mitbekommen, ohne dass die Polizisten etwas davon wissen, könnten eine faktische Öffentlichkeit begründen. Für Polizisten, die während einer Demonstration, auf einem Platz, der von Versammlungsteilnehmern und Passanten frequentiert war, muss damit zu rechnen gewesen sein, dass sie von Dritten gehört werden. Eine faktische Öffentlichkeit lag damit vor.

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05. März 2013

Rechtskräftiger Strafbefehl und Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung des Betreibers von uploaded.to

Urteil des AG München vom 08.10.2012, Az.: 1111 Cs 404 Js 44538/07 Gegen den früheren Betreiber der Internetplattform www.uploaded.to erging zunächst ein Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verhängt, der Tagessatz auf 400,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, der jedoch auf die Tagessätzhöhe beschränkt wurde. Auf diesen Einspruch hin, wurde durch Urteil die Tagessatzhöhe allerdings nochmals bestätigt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 114.000 EUR. Als besonders verwerflich befand das Gericht die Vergütungen des Internetportals.
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17. März 2009

Gewerbliches Ausmaß bei Anwendung des § 101 UrhG

Beschluss des OLG Köln vom 09.02.2009, Az.: 6 W 182/08 Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, handelt widerrechtlich. Wenn sich das Werk (hier: 1 Musikalbum) zudem noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, liegt auch hier schon eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor, so dass § 101 Abs. 1 und 2 UrhG Anwendung findet.
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