Rechtskräftiger Strafbefehl und Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung des Betreibers von uploaded.to
Eigener Leitsatz:
Gegen den früheren Betreiber der Internetplattform www.uploaded.to erging zunächst ein Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verhängt, der Tagessatz auf 400,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, der jedoch auf die Tagessätzhöhe beschränkt wurde. Auf diesen Einspruch hin, wurde durch Urteil die Tagessatzhöhe allerdings nochmals bestätigt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 114.000 EUR. Als besonders verwerflich befand das Gericht die Vergütungen des Internetportals: Der Betreiber lockte mit einer Provision für das Einstellen von besonders häufig nachgefragten Musiktiteln, die viele Zugriffe erzielten. Urheberrechtsverletzungen wurden von dem Betreiber der Plattform somit regelrecht mutwillig gefördert, um dadurch Gewinn zu erzielen.
Vor diesem Hintergrund haben auch die Betreiber einer solchen Sharehosting-Plattform mit Strafverfolgung zu rechnen, denn trotz möglicher legaler Anwendung steht die Urheberrechtsverletzung im Mittelpunkt.
Amtsgericht München
Urteil vom 08.10.2012
Az.: 1111 Cs 404 Js 44538/07
In dem Strafverfahren
wegen unerlaubter Verwertung urhebrrechtlich geschützter Werke
aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.10.2012, an der teilgenommen haben:
…
I. Unter Bezugnahme auf den im Übrigen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 20.04.2012 wird die Tagessatzhöhe auf 400 € festgesetzt.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe:
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde nach § 410 Abs. 2 StPO wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkt. Wegen der erwiesenen Tatsachen, des angewendeten Strafgesetzes und der ausgesprochenen Tagessatzanzahl wird auf den insoweit rechtskräftigen Strafbefehl vom 20.04.2012 Bezug genommen.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ließ der Angeklagte über seinen Verteidiger vortragen, derzeit lediglich über ein Nettoeinkommen von 6.090 Sfr, d.h. ca. 7.300 € netto zu verfügen.
Aufgrund in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, die den Facebook-Auftritt des Angeklagten sowie sein Fahrzeug, einen Lamborghini, zeigen, geht das Gericht aufgrund des sichtbaren luxuriösen Lebensstils des Angeklagten davon aus, dass er weitere Einkünfte hat als sein Geschäftsführergehalt. Das Gericht ging im Wege der Schätzung gemäß § 40 Abs. 3 StGB von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von zumindest 12.000 € aus. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verfahrensakte zu entnehmen ist, dass der Angeklagte in der Vergangenheit immense Einnahmen durch Internetplattformen verdient hat und sein Lebensstil keinerlei Hinweise auf Einbußen zulässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht München
Strafbefehl vom 20.04.2012
Az.: 1111 Cs 404 Js 44538/07
Herrn …
geboren am …, geborener …, Beruf: selbstständiger Unternehmer, ledig, deutscher Staatsangehöriger, im Inland zuletzt wohnhaft: …
Verteidiger: …
Herr Rechtsanwalt: …
(Vollmacht: Reg. III Bl. 3)
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
In der Zeit zwischen Juli 2005 und Januar 2008 betrieben Sie von Ihren vormaligen Wohnungen in … und … aus handelnd den Sharehosting-Dienst www.uploaded.to sowie das Link-Board … das am 16.07.2007 78.251 Mitglieder aufwies. Die beiden Web-Seiten waren dabei – wie Sie wussten – in ihrem technischen und funktionalen Zusammenwirken darauf ausgerichtet, der Internet-Community im deutschsprachigen Raum ein System zur illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen im mp3-Musikformat zur Verfügung zu stellen. Sie selbst erzielten dabei durch die Schaltung von Werbung sowie das Angebot kostenpflichtiger Zusatzleistungen Gewinne in erheblicher Höhe.
Über die Sharehosting-Seite www.uploaded.to bestand dabei zunächst für jeden privaten Nutzer des Internets die Möglichkeit, eine bestimmte Menge Daten auf einen von Ihnen vorgehaltenen Server kostenfrei hochzuladen. Nach erfolgtem Upload erhielt der Nutzer des Dienstes einen Link, der den Zugriff auf die hochgeladenen Daten ermöglichte und frei an Dritte weitergeben oder im Netz veröffentlicht werden konnte. Wie von Ihnen beabsichtigt, dienten die Speichermöglichkeit bei www.uploaded.to und der ausgegebene Link einer großen Zahl der Privatnutzer allein dazu, urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen unerlaubt zu tauschen.
Dazu musste der von www.uploaded.to erhaltene Link lediglich auf der von Ihnen betriebenen Board-Seite … eingestellt werden, worauf im Gegenzug der Hochladende Zugang zu den von anderen Nutzern eingestellten Links und den damit verknüpften Inhalten erhielt. Die eingestellten Links wurden von Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten Administrator – der erleichterten Auffindbarkeit wegen – nach bestimmten Musiktiteln und -genres geordnet. Nach den von Ihnen aufgestellten Board-Regeln waren außerdem auf … ausschließlich solche Links zugelassen, die auf mit www.uploaded.to hochgeladene Dateien verwiesen. Auf diese Weise wurde – wie von Ihnen beabsichtigt – auf der Seite www.uploaded.to ein stetig ansteigender Nutzerverkehr erzeugt, aus dem Sie über die Schaltung von Werbung einen Gewinn in erheblicher Höhe erzielen konnten.
Zur Maximierung Ihrer Werbeeinnahmen bedienten Sie sich zudem der Installation von sog. „Layer Ads", die von der … mit Sitz in Aachen zur Verfügung gestellt wurden. Dieses System vergütet die Anzahl der Aufrufe eines mit elektronischen Werbebannern versehenen Links für denjenigen, der den jeweiligen Link initiiert hat. Unter Ausnutzung dieses Systems wurde von Ihnen auf der Seite… de ein modifiziertes Verfahren angeboten, bei dem jeder Nutzer der Boards, der über www.uploaded.to einen Musiktitel hochlud, eine eigene „Layer-Ads-ID" erhielt, mit deren Hilfe er seinen Upload mit einer elektronischen Signatur versehen konnte, so dass der Endkunde für jeden Download eines von ihm bereitgestellten Titels von der … von Ihnen über www.uploaded.to eine Vergütung erhielt. Auf diese Weise wurde von Ihnen der Besucherverkehr auf der Seite www.uploaded.to gezielt gefördert. Zugleich war es für die Endnutzer des Internets besonders attraktiv, häufig nachgefragte Musiktitel ins Netz zu stellen, da diese erfahrungsgemäß besonders viele Zugriffe erzielten.
In dem oben dargestellten Tatzeitraum kam es – wie Sie wussten und wollten – zu einer Vielzahl von Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen, wobei jeweils die Rechte der Tonträgerhersteller … , weiterer Hersteller sowie der ausübenden Künstler verletzt wurden. Diese hatten, wie sie wussten, in die vorgenommenen Up- und Downloads zu keiner Zeit eingewilligt.
Über das von Ihnen eingerichtete System standen, wie Sie wussten, jedenfalls am 16.07.2007 (Nr. 1/3) bzw. 17.07.2007 (Nr. 416) die nachfolgend bezeichneten Alben und Musikstücke zum Download für jedermann bereit:
(…)
Sie handelten jeweils in der Absicht sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu erschließen.
Sie werden daher beschuldigt,
in mindestens sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen
jeweils gewerbsmäßig Darbietungen eines ausübenden Künstlers entgegen § 77 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 oder § 78 Abs. 1 UrheberG oder Tonträger entgegen § 85 UrheberG verwertet zu haben,
strabar als
gewerbsmäßiger unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte in sechs tateinheitlichen Fällen
gemäß
§§ 108 Abs. 1 Nr. 4, 5, 108a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, 52, 53 StGB.
Beweismittel:
…
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 400,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 144.000,00 EUR.
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.
Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen.