Inhalte mit dem Schlagwort „Straßenverkehr“

15. Mai 2018 Top-Urteil

Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel zulässig

Dashcam am Rückspiegel
Pressemitteilung Nr. 88/2018 zum Urteil des BGH vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17

Die anlasslose und permanente Aufzeichnung der Umgebung durch sog. „Dashcams“ stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Dennoch können im Falle eines Unfalls solche Aufnahmen in einem Zivilprozess als Beweismittel verwertbar sein. Denn die Frage der Verwertbarkeit im Zivilprozess muss für jeden Einzelfall im Rahmen einer Güterabwägung beantwortet werden.

Durch die freiwillige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr setzt sich jeder der Wahrnehmung durch Dritte aus. Insofern durch Dashcam-Aufnahmen eben genau dieses ohnehin öffentlich einsehbare Verhalten aufgezeichnet wird, überwiegt das Interesse des Geschädigten an der Beweisführung zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Aufgezeichneten.

Die Frage der Verwertbarkeit stellt sich jedoch von vornherein nicht, wenn technisch sichergestellt ist, dass lediglich ein unmittelbares Unfallgeschehen dauerhaft gespeichert wird und automatisiert Aufnahmen des sonstigen Verkehrsgeschehens in kurzen Abständen dauerhaft und unwiderruflich überschrieben werden.

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06. Juli 2016

Dashcam-Aufzeichnungen auch in Bußgeldverfahren verwertbar

schwarze Dashcam mit roter Aufschrift "Beweismittel" auf dem Display
Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.05.2016, Az.: 4 Ss 543/15

Videoaufzeichnungen sogenannter Dashcams können selbst dann in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel zulässig sein, wenn die Aufnahmen gegen das datenschutzrechtliche Verbot des § 6b BDSG verstoßen. Ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut oder den allgemeinen Grundsätzen der nach § 46 OWiG auch für Bußgeldverfahren anwendbaren Strafprozessordnung, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen entschieden werden. Das Filmen anderer Verkehrsteilnehmer mittels Dashcam stellt dabei einen verdeckten und damit schwerwiegenden Eingriff in das Recht der informellen Selbstbestimmung des Betroffenen dar. Da die Aufnahmen jedoch keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewähren, überwiegt insbesondere bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen (hier: Rotlichtverstoß deutlich über einer Sekunde) regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs.

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03. September 2014

Aufzeichnungen aus einer Dash-Cam sind nicht als Beweismittel verwertbar

Beschluss des AG München vom 13.08.2014, Az.: 345 C 5551/14

Eine permanente, anlasslose Aufzeichnung des Straßenverkehrs mittels einer in einem Pkw installierten Dash-Cam verstößt gegen das Datenschutzgesetz und das Kunsturhebergesetz und verletzt die Betroffenen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Videoaufnahmen können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwendet werden, da das Interesse an der Beweiserhebung das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine gerichtliche Beweisführung in naher Zukunft unmittelbar erforderlich wird.

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28. Juli 2014

Verwertbarkeit von privaten Videos bei Verkehrsunfällen

Urteil des AG München vom 06.06.2013, Az.: 343 C 4445/13

Privat angefertigte Filmaufnahmen im Straßenverkehr unterliegen bei der Verwertung im Rahmen von Unfällen nicht pauschal einem Verwertungsverbot. Erfolgt eine Aufnahme ohne einen bestimmten Zweck, sondern lediglich zu Dokumentationszwecken im privaten Interesse, ist eine Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter nicht ersichtlich. Bei der Frage der Verwertbarkeit macht es keinen Unterschied, ob ein Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen oder bereits vorhandene Aufnahmen nun zielgerichtet verwertet werden.

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