Notwendigkeit einer datenschutzrechtlichen Verfahrensbeschreibung
Das VG Göttingen stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine datenschutzrechtliche Verfahrensbeschreibung in einer Polizeieinheit jedenfalls dann erforderlich ist, wenn per E-Mail Lageberichte über das Ergebnis von Streifengängen oder -fahrten übermittelt werden. Da durch polizeiliche Maßnahmen insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt werden kann, ist eine Verfahrensbeschreibung zwingend notwendig. Sofern diese fehlt, liegt eine unzulässige Datenspeicherung vor.