Inhalte mit dem Schlagwort „Tatsachen“

18. April 2017

Unterlassungsanspruch bei negativer Hotelbewertung besteht nur, wenn der Tatsachengehalt widerlegt wird

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Urteil des OLG Hamburg vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13

Bewertet ein Hotelgast ein Zimmer auf einem Online-Bewertungsportal negativ, weil unter anderem angeblich der Klodeckel zertrümmert im Waschbecken lag und überall Scherben und angeklebte Kaugummis waren, so kann der Hotelbetreiber die Unterlassung dieser Äußerungen nach Wettbewerbsrecht von dem Portalbetreiber nur verlangen, wenn die Tatsachenbehauptungen als unlauter einzustufen sind, sich also nicht als erweislich wahr darstellen. Um einen Unterlassungsanspruch allerdings erwirken zu können, muss das Hotel die Vorwürfe widerlegen. Streitet es die Behauptungen lediglich pauschal ab und hat es dem Hotelgast sogar ein neues Zimmer zugewiesen, so kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dafür kein Anlass bestanden hätte, wenn mit dem Zimmer alles in Ordnung gewesen wäre.

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04. Mai 2010

„Nie, nie, nie wieder!…“ als Bewertungskommentar zulässig

Urteil des LG Köln vom 10.06.2009, Az.: 28 S 4/09

Ein eBay-Bewertungskommentar "nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten - frech und dreist!!!" besteht sowohl aus Meinungsäußerungselementen als auch aus Tatsachenbehauptungen. Sind die Tatsachen im Zeitpunkt der Abgabe des Kommentars wahr und knüpfen die Meinungsäußerungen hieran mit Sachbezug an, so stellt dies keine unzulässige Schmähkritik dar. Angesichts der wirtschaftlichen Belange der eBay-Nutzer und der Funktion der Bewertung dürfen auch solch einprägsame Formulierungen verwendet werden. Ein Anspruch auf Löschung der Bewertung besteht damit nicht.
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07. Dezember 2009

Mitteilung einer Rechtsansicht ist lauter im Wettbewerb

Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009, Az.: I-20 U 89/09

Die Äußerung, dass der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängig gemacht habe, teilt die Rechtsansicht im Bereich der Weitergabe von Software mit. Eine solch deutliche Äußerung der Rechtsauffassung ist vorliegend die Eröffnungsposition für weitere Verhandlungen, die sich an Vorgespräche, die nicht unberücksichtigt bleiben sollten, anschließen. Dies Verhalten ist im Wettbewerbsrecht lauter, da keine falschen Tatsachen behauptet werden.
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18. Juni 2009

Keine Abweichung vom gerichtlichen Sachverständigen ohne vorherige Anhörung

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.01.2009, Az.: I-2 W 56/08

Das Gericht muss bei Patentansprüchen regelmäßig Tatsachen bewerten, die nur aus dem Verständnishorizont des Durchschnittsfachmanns festzustellen sind. Sollte eine vermeintliche Fehlinterpretation des Gutachters nicht ausschließlich durch eine Verkennung patentrechtlicher Auslegungsregeln begründet sein, muss das Gericht im Rahmen seiner Erwägungen ihn dazu befragen oder eine eigene technische Sachkunde im zugehörigen Bereich darlegen.

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