Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung von Kontaktdaten auf einer Internetseite
Bei der Bestimmung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist neben der Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien insbesondere auch das Unterlassungsinteresse des Klägers und damit seine aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beachten. Das Interesse eines Gewerbebetriebs an der Löschung einer unerwünschten Veröffentlichung von Kontaktdaten unter "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" sowie der Unterlassung der weiteren Datenverwendung wird durch einen Streitwert von 4.000 Euro angemessen berücksichtigt.