Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung von Kontaktdaten auf einer Internetseite

13. Mai 2014
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Beschluss des OLG Hamm vom 08.11.2013, Az.: 9 W 66/13

Bei der Bestimmung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist neben der Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien insbesondere auch das Unterlassungsinteresse des Klägers und damit seine aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beachten. Das Interesse eines Gewerbebetriebs an der Löschung einer unerwünschten Veröffentlichung von Kontaktdaten unter "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" sowie der Unterlassung der weiteren Datenverwendung wird durch einen Streitwert von 4.000 Euro angemessen berücksichtigt.

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss vom 08.11.2013

Az.: 9 W 66/13

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 28.08.2013, Az.: 13 O 68/13, abgeändert und der Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Elektrofachunternehmen in X. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ ein Register, in dem sich Unternehmen und Firmen unter Angabe ihrer Firmen- und Betriebsdaten registrieren können. Hierfür verwendet die Beklagte ein Formular, das sie auch an die Klägerin übersandte. Dieses Formular schickte die Mutter des Geschäftsführers der Klägerin unter dem 07.08.2012 ausgefüllt an die Beklagte zurück, weil sie irrtümlich davon ausging, dass es sich hierbei um eine amtliche Datenabfrage handelte. Nach Bemerken des Irrtums erklärte der Geschäftsführer der Klägerin mit Telefax-

Schreiben vom 10.08.2012 die Kündigung des Vertrages. Nichtsdestotrotz erschienen bereits im August 2012 die Daten der Klägerin auf der Internet-Seite der Beklagten. Darüber hinaus übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 21.08.2012 eine Rechnung sowie in der Folgezeit verschiedene Mahnungen. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 25.01.2013 vergeblich auf, ihre Daten zu löschen und nicht weiter zu verwenden.

Das Landgericht hat der daraufhin erhobenen Unterlassungsklage der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 28.08.2013 stattgegeben und gleichzeitig den Streitwert auf 8.000,00 € festgesetzt. Gegen den ihr am 02.09.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.09.2013 beim Landgericht eingegangene Streitwertbeschwerde der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht den Streitwert zu hoch bemessen habe. Diesbezüglich verweist sie auf verschiedene – geringer festgesetzte – Streitwerte in ihres Erachtens vergleichbaren Verfahren, die u.a. die unerwünschte Zusendung von E-Mail-Werbung zum Gegenstand hatten.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die vorliegende Konstellation nicht mit der Zusendung von unerwünschter Werbung vergleichbar sei, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses.

Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien – nach Ermessen bestimmt. Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund

des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).

Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist der vom Landgericht festgesetzte Streitwert i.H.v. 8.000,00 € zu hoch, das Interesse der Klägerin an der Löschung der Daten sowie der Unterlassung der weiteren Datenverwendung wird bereits durch einen Streitwert i.H.v. 4.000,00 € angemessen berücksichtigt.

Zwar ist die Klägerin durch die trotz der Kündigung bzw. des Widerrufs versandten Rechnungs- und Mahnschreiben der Beklagten sowie die Veröffentlichung ihrer Daten auf der Internet-Seite der Beklagten belästigt und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie möglicherweise auch ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt worden (vgl. dazu auch BGH, NJW 2009, 2958f; ähnlich auch OLG Hamm, MMR 2005, 378; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rdn. 132). Die durch das Verhalten der Beklagten verursachte Beeinträchtigung wiegt dabei grundsätzlich auch schwerer als die durch die Übersendung unerwünschter Werbeschreiben verursachte Beeinträchtigung (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az.: 9 W 23/13), weil der Adressat eines Rechnungs- bzw. Mahnschreibens weitere Schritte befürchten muss und diese Schreiben deshalb nicht einfach entsorgen oder unbearbeitet lassen kann. Diesbezüglich hat die Klägerin jedoch keine Einzelheiten vorgetragen, insbesondere ist unklar, wie viele Mahnschreiben die Beklagte versandt hat, wie drängend diese Mahnschreiben waren und zu welcher konkreten Beeinträchtigung sie im Betrieb der Klägerin geführt haben. Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Internet-Seite der Beklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Geschäftsverkehr tätig war und deshalb grundsätzlich ein Interesse an der Werbung und Außendarstellung – wenn auch nicht auf der Internet-Seite der Beklagten – hatte. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Beklagte nur die Kontaktdaten der Klägerin und keine Bewertung o.ä. veröffentlicht hat. Soweit die Klägerin auf ihr Interesse verweist, „nicht als eines von

vielen leichtgläubigen Opfern geoutet zu werden“, hat sie ebenfalls keine Einzelheiten vorgetragen, z.B. in welchem Umfang bereits Beeinträchtigungen für ihren Geschäftsbetrieb eingetreten sind bzw. konkret drohen. Andererseits ist bei der Bemessung des Streitwerts allerdings auch die Hartnäckigkeit der Beklagten zu berücksichtigen, die trotz der Kündigung bzw. des Widerrufs und weiterer Schreiben der Klägerin hierauf nicht reagiert, sondern hiervon unbeeindruckt Rechnungs- und Mahnschreiben verschickt sowie die Daten – jedenfalls zunächst – nicht von ihrer Internet-Seite entfernt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

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