Streitwert einer „Forensperre“
Amtsgericht Berlin-Schöneberg
Urteil vom 13. Februar 2014
Az.: 2 C 391/13
In dem Rechtsstreit …
hat das Amtsgericht Schöneberg, Zivilprozessabteilung 2, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin, im schriftlichen Verfahren …. durch … für Recht erkannt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 261,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Unstreitig hat der Kläger aufgrund des Mandats des Beklagten dessen rechtliche Interessen in einem Streit um Zugang zu einem Internetportal vertreten. Er hat ihn beraten und an die Gegenseite einen 4seitigen Schriftsatz geschickt.
Soweit der Beklagte anführt, dass es neben dem Telefonat und diesem Schreiben keine weitere Tätigkeit des Klägers für ihn gab, ist dies für den Gebührenanfall gemäß Nr. 2300 VV auch nicht erforderlich. Bereits die Entgegennahme von Dokumenten, deren Sichtung und Zusammentragen löst einen Gebührenanspruch aus. Hier hat der Kläger für den Beklagten gegenüber dem Verfahrensgegner den rechtlichen Standpunkt dargestellt und die Forderungen des Beklagten formuliert.
Dem Kläger ist auch zu bestätigen, dass der Inhalt des von ihm verfassten Schriftsatzes ausweist, dass es sich nicht um ein Standardproblem handelt (gesperrter Zugang zu einem Internetforum), so dass hier auch erkennbar eine Literaturrecherche durchgeführt werden musste. Mithin ist der erhöhte Gebührensatz von 1,5 gerechtfertigt.
Zutreffend verweist der Kläger auch darauf, dass die Frage nach dem Umfang der Tätig keinen Einfluss auf die Höhe des Gegenstandswerts hat. Allerdings ist dieser bei einer nichtvermögensrechtlichen Sache, nach dem wirtschaftlichen und privaten Interesse des Beklagten zu bewerten. Insoweit hält das Gericht einen Streitwert von 2.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Die Verfahrensgegnerin betrieb ein Internetportal, auf dem man sich nach Registrierung an kostenlosen Foren mit Bezug zur Region beteiligen konnte und im Übrigen aktuelle Informationen aus Sport, Kultur und Politik erhält. Insofern ist weder eine besondere Wichtigkeit des Internetportals ersichtlich (da austauschbar durch andere Anbieter), noch ist ein besonderer Bezug zur Person oder Tätigkeit des Beklagten ersichtlich. Da auch keine Kosten für die Nutzung beziffert worden sind, ist von einer kostenlos erfolgten Registrierung des Beklagten auszugehen. Mithin ist hier der geringere Streitwert der Anwaltsrechnung zu Grunde zu legen, so dass der Kläger nur ein Honorar in Höhe von 261,21 EUR inkl. Postpauschale und MwSt. verlangen kann.
Insoweit war der Klage stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.