Einwand gegen die Höhe des Streitwerts nicht mehr bei Revision möglich
Nach Abschluss eines erfolgreichen Revisionsverfahrens kann man regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung gehört werden.
Nach Abschluss eines erfolgreichen Revisionsverfahrens kann man regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung gehört werden.
Aufwendungen für Test-Käufe auf eBay, die vorgenommen werden, um Rechtsverletzungen nachzuweisen, sind innerhalb des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens zumindest dann erstattungsfähig, wenn die gekaufte Test-Ware nicht herausverlangt wird.
Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG entsteht nur dann, wenn durch einen Vergleich wesentliche Teile eines Streits zwischen den Parteien beigelegt werden. Die Verständigung allein über den Inhalt einer Unterlassungserklärung im Rahmen eines Verfahrens wegen einer Urheberrechtsverletzung ist hingegen so unerheblich, dass eine Einigungsgebühr noch nicht anfällt.
Der Streitwert einer Unterlassungsklage bezüglich der Zusendung von unerwünschten Werbe-Emails richtet sich nach dem Interesse des Betroffenen von derartigen Emails nicht zu belästigt werden und kann auch nur € 100,- betragen, zum Beispiel wenn das Zusenden versehentlich geschah.
Abschlusserklärungen im Anschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens müssen innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Beschlussverfügung unaufgefordert abgegeben werden. Erfolgt eine dahingehende Erklärung nicht rechtzeitig, hat der Antragsgegner die Kosten für das Verfassen eines Abschlussschreibens zu tragen. Der Antragsteller muss für die Entstehung der Gebühren nicht die Absicht beweisen, tatsächlich Hauptsacheklage erheben zu wollen.
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz gilt für die Herausgabe von Abschriften ein höherer Gebührenrahmen, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung der unterlagen entsteht. Im Vordergrund steht hierbei der verursachte Verwaltungsaufwand und nicht ob es sich hierbei um eine körperlich verselbständigte Abschrift handelt.
Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.
Streitwert für das Vorgehen gegen den Ausschluss aus einem Forum im Internet ist in Höhe von 2.000 Euro gerechtfertigt, wenn es sich um ein kostenloses Forum handelt, in dem allgemeine Themen diskutiert werden, die auch bei anderen Forenanbietern zu finden sind.
Die Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Antwortfrist unter der Berufungsfrist bleibt.