Einigungsgebühr bei Verständigung über Unterlassungserklärung

04. August 2014
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Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.03.2014, Az.: I-10 W 19/14

Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG entsteht nur dann, wenn durch einen Vergleich wesentliche Teile eines Streits zwischen den Parteien beigelegt werden. Die Verständigung allein über den Inhalt einer Unterlassungserklärung im Rahmen eines Verfahrens wegen einer Urheberrechtsverletzung ist hingegen so unerheblich, dass eine Einigungsgebühr noch nicht anfällt.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss vom 04.03.2014

Az.: I-10 W 19/14

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 27. November 2013 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe

I.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung gebunden, auch wenn eine grundsätzliche Bedeutung einer zur Entscheidung stehenden Frage als Voraussetzung der Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erkennbar ist. Die Rechtssache ist vielmehr durch Subsumtion des Sachverhalts unter Nr. 2508, 1000 VV-RVG im Einzelfall zu entscheiden.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Erfolglos wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Einigungsgebühr.

Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nr. 2508 VV-RVG verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV-RVG. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Das Landgericht hat das Entstehen der Einigungsgebühr mit der Begründung verneint, dass sich die Erklärung des Mandanten der Beschwerdeführer letztlich in einem Anerkenntnis erschöpft. Ob diese rechtliche Wertung zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn die Beschwerdeführer haben bereits nicht im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist.

Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Sinn und Zweck der Einigungsgebühr heranzuziehen. Die Einigungsgebühr soll eine vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und einen Anreiz schaffen, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Sie dient der Entlastung der Gerichte und der Sicherung des Rechtsfriedens (OLG Hamm, 6 WF 127/12, Beschluss vom 2. Juli 2012, juris Rn. 15). Zwar ist nicht erforderlich, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen; allerdings muss durch die Vereinbarung der Parteien eine Regelung jedenfalls über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden.

Dieses zugrundlegend ist eine Einigungsgebühr vorliegend nicht angefallen. Durch die Verständigung über den Inhalt der Unterlassungserklärung ist der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt worden. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer geht es in dem Verfahren inhaltlich allein um die Realisierung von Schadensersatzansprüchen (Bl. 37 GA). Die Gegenseite nutze den langen Zeitraum bis zum Eintritt der Verjährung in den vorliegenden Massenverfahren stets aus, um durch Erzeugung maximalen Drucks eine möglichst hohe Anzahl von Menschen zu verunsichern und in außergerichtliche Vergleiche zu „bewegen“ (Bl. 38 GA). Die vorliegend allein erfolgte Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung trägt nicht zur Beilegung des auf Realisierung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Streits und damit auch nicht zur Sicherung des Rechtsfriedens bei. Vielmehr kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur ganz untergeordnete Bedeutung zu. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer wird das Einverständnis mit einer modifizierten Unterlassungserklärung von der Gegenseite demgemäß auch üblicherweise nur am Rande oder im Betreff erwähnt (Bl. 37 GA). Die Verständigung allein über diesen Punkt ist nicht ausreichend, um die Einigungsgebühr entstehen zu lassen.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

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