Inhalte mit dem Schlagwort „Unterwerfungserklärung“

11. März 2010 Top-Urteil

„Testfundstelle“ – Zur Wirksamkeit von Unterlassungserklärungen und einstweiligen Verfügungen

Urteil des BGH vom 17.09.2010, Az.: I ZR 217/07

Erwirkt der Gläubiger vor Zugang und Annahme der vom Schuldner zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung und stellt sie zu, fehlt deshalb nicht die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrags. Bei der Bemessung einer nach "Hamburger Brauch" vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe ist ein für dieselbe Zuwiderhandlung bereits gerichtlich verhängtes Ordnungsgeld zu berücksichtigen.

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19. November 2015

Kostenfrage bei Abgabe einer Unterwerfungserklärung

Schriftzug Gerichtskosten blau hinterlegt
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.09.2015, Az.: 6 W 90/15

Erachtet der Kläger eine Unterwerfungserklärung vorgerichtlich als nicht ausreichend, welche jedoch zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist, so muss er die daraus folgenden Gerichtskosten selbst tragen, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach einer weiteren vom Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung die Sache als erledigt ansieht.

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15. September 2010

Keine Unterwerfung ohne Kostentragung

Urteil des OLG Celle vom 02.09.2010, Az.: 13 U 34/10 Eine Abmahnung, die nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält, sondern auch ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages ist kein einseitiges Rechtsgeschäft. § 174 BGB ist darum auf diese Fälle nicht anwendbar. Wird die Unterlassungserklärung zwar unterschrieben, die Abmahnung aber gleichzeitig zur Vermeidung der Kostentragungspflicht mit dem Argument zurückgewiesen, eine Originalvollmacht liege nicht vor, kommt es hierauf nicht an. Der Abgemahnte handelt dann treuwidrig, da er ein eigenes Interesse an der Geltung der Unterlassungserklärung hat. Hierdurch verzichtet er konkludent auf sein Widerspruchsrecht.
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11. Dezember 2009

Ähnliche aber nicht inhaltsgleiche Äußerungen von Unterwerfungserklärung nicht erfasst

Urteil des OLG Hamm vom 05.11.2009, Az.: 4 U 125/09

Im Rahmen einer Unterwerfungserklärung ist auf den spezifisch gewollten Inhalt der Erklärung abzustellen. Ähnliche, aber nicht irreführende Aussagen werden nicht wegen ihrer Ähnlichkeit erfasst.
Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte in ihrer Werbung ungetestete Matratzen nicht mehr mit Testwertungen der Stiftung Warentest zu bewerben. Eine wortgleiche Formulierung ohne Hinweis auf die Stiftung Warentest, in Verbindung mit zuordenbaren Testergebnissen der Stiftung Warentest, wurde vom Gericht als nicht von der Unterwerfungserklärung erfasst angesehen.
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