Inhalte mit dem Schlagwort „Upload“

25. November 2016

Kein Schadensersatzanspruch wegen Filesharing bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen

ote Buchstaben "P2P", verbunden mit fünf schwarzen Kabelmäusen
Urteil des AG Kassel vom 22.03.2016, Az.: 410 C 4235/15

Umfasst die Lizenz eines Rechteträgers lediglich die Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen und macht dieser von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch, stehen ihm bei Filesharing keine Schadensersatzansprüche zu. Da jegliche Folgenutzung des Werkes im Rahmen der Tauschbörse mit Wissen und Wollen des Rechteträgers geschieht und gerade der Funktionsweise eines solchen Netzwerkes entspricht, kann darin keine Urheberrechtsverletzung liegen.

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31. Oktober 2016

Ausländischer Künstler kann sich für Leistungsschutzrechte auf den Grundsatz der Inländerbehandlung berufen

Frau steht mit einem Mikrofon in der rechten Hand vor einem großen Publikum auf der Bühne
Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 43/14

a) Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.

b) Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung berufen.

c) Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.

d) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.

e) Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutz-rechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I).

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27. Juni 2016

Mobile Bilder-Upload-Funktion von Flickr verletzt Patent

Handy mit Bilderupload
Urteil des LG München I vom 21.04.2016, Az.: 7 O 16945/15

Nutzer des Bilderdienstes Flickr werden zurzeit feststellen, dass ein Bilderupload von mobilen Geräten vorerst nicht mehr möglich ist. Grund hierfür ist ein patentrechtliches Verfahren vor dem LG München I, in welchem die Verletzung des nationalen deutschen Teils an dem europäischen Patent EP0814611B1 („Kommunikationssystem und Verfahren zur Aufnahme und Verwaltung digitaler Bilder“) festgestellt und Flickr zur Deaktivierung der Funktion verpflichtet wurde. Von dieser Entscheidung ist jedoch lediglich der mobile Upload betroffen, der lokale Upload von einem Computer ist weiterhin möglich.

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05. September 2013

Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Filesharing

Beschluss des AG Köln vom 01.08.2013, Az.: 137 C 99/13 Die Installation eines Filesharing-Programms durch einen Internet-Nutzer erfolgt regelmäßig nicht mit der Absicht, Dritten das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten in einer konkreten anderen Stadt als der des Nutzers zu ermöglichen. Allein das billigende in Kauf nehmen einer deutschlandweiten Verbreitung reicht für die Anwendung des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht aus. Gerichtsstand ist hierbei vielmehr der Bezirk, an dem die unerlaubte Handlung durch den Internet-Nutzer stattfand.
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14. Februar 2012

Gelöschte Bilder auf Facebook auch nach 3 Jahren noch abrufbar

Wie schon 2009 bekannt wurde, werden hochgeladene Bilder von Mitgliedern auf Facebook länger gespeichert als vom Benutzer selbst gewünscht. Scheinbar werden nach dem Löschen der Bilder durch den Benutzer, diese Bilder nicht vom Facebook-Server selbst entfernt, sondern sind in der Regel weiterhin durch die Eingabe des direkten Links aufrufbar. Facebook gab damals auf Anfrage an, dass man an dieser Problematik arbeiten würde und der zuständige Partnerdienstleister versucht, die Speicherzeit nach dem Löschen zu reduzieren. Jetzt im Jahre 2012, also nach mittlerweile über 3 Jahren, muss jedoch erneut festgestellt werden, dass die alten Fotos immer noch abrufbar sind.
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30. Dezember 2011

„Doppelt so schnell wie normales DSL“ – aber nicht immer

Urteil des OLG Köln vom 16.12.2011, Az.: 6 U 146/11 Die Werbeaussage "Doppelt so schnell wie normales DSL" werden die angesprochenen Verbraucher auf die Produkte der konkurrierenden "normalen DSL-Anbieter" beziehen. Tatsächlich aber werden die Wenigsten erkennen, dass damit nur die angebotene Übertragungsrate von 32.000 kbit/s statt 16.000 kbit/s gemeint ist, wie jedoch erst in der Fußnote klargestellt wird.
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20. Juli 2009

Rapidshare haftet voll!

Urteil des LG Hamburg vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08

Rapidshare haftet für alle Rechtsverletzungen durch Dritte, die urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die Webseite des Diensteanbieters hochladen, vollumfänglich nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Der Anbieter habe willentlich kausal zu den Rechtsverletzungen geschützter Rechtsgüter beigetragen; seine Maßnahmen zur Unterbindung urheberrechtlicher Verstöße seien ungenügend.

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