Liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor, wenn ein Bild nur in Kenntnis der konkreten URL abrufbar ist?

Eine Unterlassungserklärung richtet sich nicht nur darauf, Bilder nicht erneut öffentlich zugänglich zu machen. Vielmehr muss auch dafür gesorgt werden, dass bereits öffentlich zugängliche Bilder nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei reicht es nicht aus, dass ein Bild von einer Webseite entfernt wird und nur noch über eine ganz bestimmte URL abrufbar ist, wenn man die URL kennt. Denn über Bildersuchmaschinen ist das Foto dann trotzdem noch zu finden, somit liegt auch dann noch eine Zugänglichmachung vor.