Inhalte mit dem Schlagwort „Urheberrechtsverletzung“
Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder
Anschlussinhaber haftet nicht für Frau und Kind
Haftung des Vermieters von Veranstaltungsräumen für Urheberrechtsverletzungen
Der Vermieter von Veranstaltungsräumen haftet nicht nach den Grundsätzen der Veranstalterhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die im Rahmen der Veranstaltung begangen wurden. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat, dafür finanziell oder organisatorisch verantwortlich ist bzw. einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Programms hat.
Hotelinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09
Der Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet, kann für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Gäste verursacht werden, nicht als Störer herangezogen werden. Aufgrund der vorhandenen Verschlüsselung, welche eine ausreichende Sicherung gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter darstellt, trifft den Inhaber keine weitergehende Prüfpflicht.Keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Personensuchmachschine
Keine Störerhaftung eines Hotelbetreibers bei Hinweis auf gesetzliche Vorgaben
Urteil des LG Frankfurt vom 18.08.2010, Az.: 2-06 S 19/09
Eine Störerhaftung eines Hotelbetreibers hinsichtlich begangener Urheberrechtsverletzungen der Gäste, denen er den Zugang zu seinem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat, ist nicht gegeben, sofern der Hotelbetreiber die Gäste zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Das LG Frankfurt a.M. bejahte diesbezüglich einen Schadensersatzanspruch des Hotelbetreibers auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung. Die Abmahnung stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da der Rechteinhaber es schuldhaft unterließ sich sichere Kenntnis über die Sachlage bezüglich des Hotelbetriebs zu verschaffen.Einfaches Bestreiten einer Urheberrechtsverletzung in P2P-Netzwerk genügt nicht
150 € für Filesharing – nur tatsächlich angefallene Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig
Öffentliches Zugänglichmachen eines aktuellen Kinofilms in Tauschbörse ist „gewerbliches Ausmaß“
Beschluss des LG Köln vom 03.02.2010, Az.: 9 OH 2035/09
Werden in Tauschbörsen "im gewerblichen Ausmaß" Urheberrechtsverletzungen begangen, kann der Rechteinhaber Auskunft über die Person des Anschlussinhabers erlangen, über den die Verletzung erfolgte. Erneut definierte ein Gericht was unter einem "gewerblichen Ausmaß" zu verstehen sei: Bereits das Anbieten eines einzigen aktuellen Filmtitels über eine Tauschbörse ist als Verletzung "im gewerblichen Ausmaß" anzusehen. Relevant ist nicht nur die Menge der Rechtsverletzungen, sondern auch die Auswirkung der einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber.