Inhalte mit dem Schlagwort „Urheberschutz“

22. September 2015 Top-Urteil

Verbreitungsrecht auch bei Werbung ohne nachgelagerten Verkaufsvorgang verletzt

Gelbes Straßenschild, auf dem UrhG § Urhebergesetz in schwarzer Schrift zu lesen ist
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.08.2015, Az.: 11 U 94/13

1. Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten über künftige Werke i.S.v. § 40 UrhG zu Gunsten Dritter rechtsgeschäftlich verpflichtet, ist nach §§ 125 BGB, 40 Abs. 1 S. 1 UrhG formunwirksam, wenn das zukünftige Werk nicht ausreichend individualisiert war.

2. Unter den Begriff der Verbreitung nach § 69c Nr.3 UrhG fällt auch das Bewerben eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne anschließenden Verkaufsvorgang, sofern die Werbung dazu geeignet ist, den Verbraucher zum Erwerb des geschützten Werkes anzuregen.

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23. Januar 2020

Loriot-Zitat „Früher war mehr Lametta“ urheberrechtlich nicht schutzfähig

Zwei Männer nebeneinander
Pressemitteilung des OLG München vom 20.12.2019, Az.: 6 W 927/19

Die Alleinerbinnen des Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow, bekannt unter dem Künstlernamen „Loriot“, stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen T-Shirt-Produzenten. Dieser bedruckte seine Produkte mit dem Zitat „Früher war mehr Lametta“, welches durch Loriots Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ Bekanntheit erlangte. In Zusammenhang mit diesem Sketch und der Situationskomik erfahre der Satz eine gewisse Besonderheit und Originalität. Isoliert betrachtet, könne er jedoch schlicht auch dahingehend interpretiert werden, dass früher mehr Lametta verwendet wurde, bzw. alles glänzender und festlicher schien, wenn "Lametta" als Metapher verstanden wird. Aufgrund des alltäglichen Charakters fehle diesem Ausdruck somit die urheberrechtliche Werkqualität, weshalb er zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.

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19. April 2017

Panoramafreiheit kann auch eine in ein dreidimensionales Architekturmodell integrierte Fotografie umfassen

bunte Graffiti auf einer Mauer, Berliner Mauer
Urteil des BGH vom 19.01.2017, Az.: I ZR 242/15

a) Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die auch gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.

b) Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.

c) Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

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03. August 2016

Topografische Landkarten sind als Datenbank urheberrechtlich geschützt

grüne Landkarte des Bundesland Bayern
Urteil des BGH vom 10.03.2016, Az.: I ZR 138/13

Geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (im Anschluss an EuGH, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).

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