Inhalte mit dem Schlagwort „Urteile“

05. November 2008

Gewerbliches Ausmaß beim Drittauskunftsanspruch gegenüber einem Internet-Provider

Beschluss des PfalzOLG vom 27.10.2008, Az.: 3 W 184/08

Von dem gewerbliche Ausmaß eines Downloads kann erst ausgegangen werden, wenn die illegallen Kopien und deren Verbreitung einen Umfang erreicht haben, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten und eigenen Gebrauch entsprechen würde. Ein offizieller Verzicht auf den Kopierschutz kann der Annahme einer das "gewerbliche Ausmaß" begründeten Schwere der Rechtsverletzung entgegenstehen.
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04. November 2008

Unzutreffende Einwilligungsbestätigungsschreiben

Urteil des LG Bonn vom 09.01.2007, Az.: 11 O 74/06

Die Übersendung von Bestätigungsschreiben an eigenen Kunden als Wettbewerbshandlung ist eine unzumutbare Belästigung der Marktteilnehmer, wenn diese unzutreffende Einwilligungsbestätigungen zu konzernübergreifender Werbung - sog. Konzerneinwilligungsklauseln - enthalten.
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04. November 2008

„Eastgermany“

Beschluss des BPatG vom 23.09.2008, Az.: 33 W (pat) 112/06

Da vom durchschnittlichen Verbraucher der durch die Marke angesprochenen Verkehrskreise Grundkenntnisse der englischen Sprache erwartet werden, wird der englische Ausdruck "Eastgermany" weitgehend mit dem Begriff "Ostdeutschland" gleichgesetzt und damit mit der geografischen Bezeichnung des ehemaligen DDR-Gebietes. Daher ist "Eastgermany" von der Eintragung als Marke wegen absoluter Schutzunfähigkeit ausgeschlossen, wobei aus der Tatasache, dass der Anmelder über den gleichlautenden Domainnamen verfügt, keine markenrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können.
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04. November 2008

Fernseh-Gericht, Pressemitteilung Nr. 16/07 vom 15.02.2007, Az.: 7 O 21384/03

Pressemitteilung Nr. 16/07 zum Urteil des LG München vom 15.02.2007, Az.: 7 O 21384/03

Wird die Rechtsinhaberschaft einer Partei von der anderen bestritten, obwohl sie selbst zum Teil die Senderechte von fraglicher Partei erlangt hat, ist diese Argumentation nicht rechtsmissbräuchlich wegen der bekannten Unübersichtlichkeit des Filmhandels.
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04. November 2008

Bewertungen bei eBay

Urteil des AG Brühl vom 07.04.2008, Az.: 28 C 447/07

Allein die Möglichkeit bei eBay Bewertungen abzugeben, lässt darauf schließen, dass hierbei die persönliche Meinung gefragt ist und gerade keine objektiven Tatsachen behauptet werden. Deshalb kann ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung hinsichtlich dieser Bewertungen nicht gegeben werden, soweit die Kriterien von eBay eingehalten wurden und die Grenze zur Unsachlichkeit nicht überschritten ist.
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04. November 2008

Wert des Auskunftsanspruchs

Beschluss des OLG Köln vom 09.10.2008, Az.: 6 W 123/08

Bei Rechtsverletzungen im Rahmen von Internettauschbörsen beruht die Streitwertfestsetzung auch beim bloßen Auskunftsverfahren regelmäßig auf einer Beurteilung des gesamten Verfahrens. Dabei hängt der festzusetzende Wert nicht von der Anzahl der IP-Adressen ab, sondern es wird das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk ins Zentrum der Betrachtung gestellt.
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04. November 2008

„klingeltöne.de“

Urteil des LG München I vom 06.02.2007, Az.: 33 O 11107/06

Da der Domainname "klingeltöne.de" sowie der Firmennamen "Klingeltöne.de GmbH" keinen markenrechtlichen Schutz für Klingeltöne erlangen kann, verletzt die Verwendung von Metatags, auch wenn der Begriff "klingeltöne" in unmittelbarer Nähe mit dem Kürzel "de" verwendet wird, keine Urheber- oder Markenrechte des Inhabers. Daneben müssen bei einem derart schwachen Firmennamen Drittbenutzungen hingenommen werden.
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04. November 2008

ICON

Urteil des BGH vom 26.06.2008, Az.: I ZR 170/05

a) Eine Nachahmung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Her-steller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung handelt. ...
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03. November 2008

DeutschlandCard

Beschluss des BPatG vom 15.04.2008, Az.: 33 W (pat) 13/07

Zwischen der angemeldeten Wortmarke „DeutschlandCard“ und den (noch) beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42, die insbesondere Informations- und Servicekarten (Smartcards), Datenlesegeräte hierfür, Entwicklung, Organisation von Kundenbindungssystemen sowie Plattformen hierfür und Druckereierzeugnisse sowie elektronische Publikationen umfassen, besteht ein derart enger beschreibender Bezug, dass das angesprochene allgemeine Publikum bzw. der Fachverkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Sinngehalt als solchen in Richtung auf eine Multifunktionskarte (Ausweis-, Berechtigungs-, Informations-, Bonus-, Prämien-, Kredit-, Zahlungs-, Service- und/oder Kundenkarte) erfasst und deshalb in der Beschreibung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - ZB 12/02, GRUR 2005, 417 - BerlinCard).
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