Online-Händler muss Lastschrift aus dem Ausland akzeptieren
Der Betreiber eines Internetversandhandels muss, sofern er als Zahlmethode das SEPA-Lastschriftverfahren anbietet, auch Überweisungen von Konten aus dem EU-Ausland akzeptieren. Geregelt ist dies in Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Hierbei handelt es sich um eine verbraucherschützende Vorschrift, welche dem reibungslosen Zahlverkehr im innereuropäischen Raum dient. Es darf demnach keinen Unterschied machen, ob ein Kunde online an seinen Wohnsitz in Deutschland etwas bestellt, aber von einem Konto in Luxemburg die Rechnung begleicht.